Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-65.13-623
(2) Die Teile der Überfüllsicherung, die nicht Gegenstand dieses Bescheides sind, dürfen nur
verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Abschnitts 3 - "Allgemeine Baugrund-
sätze" - und des Abschnitts 4 - "Besondere Baugrundsätze" - der ZG-ÜS
brauchen jedoch keine Bescheidnummer zu haben.
2.3
Herstellung und Kennzeichnung
2.3.1
Herstellung
Der
Standgrenzschalter
88069 Tettnang/Deutschland und ifm prover s.r.l., Str. L(50) Nr. 3, 557085 Com. Christian,
Jud. Sibiu/Rumänien hergestellt werden. Er muss hinsichtlich Bauart, Abmessungen und
Werkstoffen den in der im DIBt hinterlegten Liste aufgeführten Unterlagen entsprechen.
2.3.2
Kennzeichnung
Der Standgrenzschalter, dessen Verpackung oder dessen Lieferschein muss vom Hersteller
mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verord-
nungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die
Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
Zusätzlich sind die regelungspflichtigen Bauteile selbst mit folgenden Angaben zu kenn-
zeichnen:
− Hersteller oder Herstellerzeichen
− Typenbezeichnung,
− Serien- oder Chargennummer bzw. Identnummer bzw. Herstelldatum,
− Bescheidnummer
*)
Bestandteil des Ü-Zeichens, das Bauteil ist nur wiederholt mit diesen Angaben zu kennzeichnen, wenn das
Ü-Zeichen nicht direkt auf dem Bauteil aufgebracht wird.
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung des Standgrenzschalters mit den Bestimmungen der
von diesem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für das
Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer
werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung des Standgrenzschalters durch eine
hierfür anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter
Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu-
führen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jedes Stand-
grenzschalters oder seiner Einzelteile durchzuführen. Durch die Stückprüfung hat der
Hersteller zu gewährleisten, dass die Werkstoffe und Maße sowie die Bauart dem geprüften
Baumuster entsprechen und der Standgrenzschalter funktionssicher ist.
(2) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Standgrenzschalters,
− Art der Kontrolle oder Prüfung,
− Datum der Herstellung und der Prüfung,
− Ergebnisse der Kontrollen oder Prüfungen,
− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
2
ZG-ÜS:2012-07
Z25293.23
darf
nur
in
,
*)
.
*)
Zulassungsgrundsätze für Überfüllsicherungen des Deutschen Instituts für Bau-
technik
Seite 4 von 6 | 4. April 2023
den
Werken
ifm prover gmbh,
entsprechen. Sie
2
Waldesch 9,
1.65.13-34/22