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Bestimmungsgemäße Verwendung; Anwender; Nicht Bestimmungsgemäßer Gebrauch; Sorgfaltspflicht Des Betreibers - Gefa DG1 Originalbetriebsanleitung

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DG1
2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Armatur dient ausschließlich zum Absperren, Drosseln und Regeln von Medienströmen unter der Berück-
sichtigung der auf der Armatur angegeben Daten und in dieser Anleitung angegebenen technischen Daten, Dia-
grammen, beschriebenen Einsatzfällen und nur in Verbindung mit den Komponenten, die von der GEFA Pro-
cesstechnik GmbH empfohlenen, zugelassenen und in dieser Dokumentation genannt sind.
Der einwandfreie und sichere Betrieb des Gerätes setzt einen fachgerechten Transport, die sachgemäße Lage-
rung und Montage sowie sorgfältige Bedienung und Instandhaltung voraus. Diese Dokumentation ist Bestandteil
des Gerätes und muss ständig verfügbar sein. Beachten Sie alle Sicherheitsbestimmungen die in dieser Doku-
mentation aufgeführt werden.
Die Armatur darf nur so betrieben werden, dass keine Ermüdungsbeanspruchung auftritt. Max. 500 Lastwechsel
bei Δp = PS oder max. 500/(Δp/PS)³ zulässige Teillastwechsel (vgl. DIN EN 13445-3 Abs. 5.4.2). Die Armatur
darf im Rahmen der DGRL nur so betrieben werden.
Die Eignung der verwendeten produktberührten Teile und deren chemische Beständigkeit müssen vor der Inbe-
triebnahme der Anlage abgeklärt sein. Die für diese Armatur üblichen Durchflussgeschwindigkeiten dürfen nicht
überschritten werden. Änderungen oder Umbauten am Gerät sind nicht zulässig. Die bestimmungswidrige Ver-
wendung führt zum Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche.

2.3 Anwender

Alle am Gerät anfallenden Arbeiten dürfen nur von qualifiziertem Personal und zusammen mit dieser Dokumen-
tation vorgenommen werden. Qualifizierte Personen im Sinne dieser Dokumentation sind solche, die die Be-
rechtigung haben, Geräte, Systeme und Anschlüsse gemäß den Standards der Sicherheitstechnik zu montie-
ren, in Betrieb zu nehmen und zu Kennzeichnen.
2.4 Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Montieren Sie die Armatur nicht, wenn:
>
Teile offensichtlich beschädigt sind.
>
nicht genügend Freiraum vorhanden ist um eine problemlose Betätigung der Handhebel, Handräder und
Hand-Not-Schalteirichtungen zu gewährleisten.
oder die Armatur als:
>
Stützglied der Rohrführung dient.
>
Steigleiter verwendet wird.
>
Dies schließt die Betätigungsorgane wie Handhebel, Getriebe, Antriebe, Rückmeldungs- und Steuersyste-
me mit ein.

2.5 Sorgfaltspflicht des Betreibers

Es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Betreibers, alle Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollie-
ren, die die Sicherheit in der betrieblichen Praxis gewährleisten.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass:
>
die Armatur nur bestimmungsgemäß genutzt wird.
>
die Armatur nur in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand betrieben wird.
>
die für den Einbauort relevanten Sicherheitsvorschriften und allgemein gültigen Regeln der Technik für den
Einbauort beachtet werden.
>
die zulässigen Werkstoffe der medienberührten Teile für die verwendeten Medien, Drücke und Temperatu-
ren geeignet sind.
Der Betreiber muss zudem sicherstellen, dass das verantwortliche Personal:
>
die nötige Qualifikation besitzt um mit der Armatur zu arbeiten.
>
vor dem arbeiteten mit der Armatur die Betriebsanleitung gelesen und verstanden hat, sowie den beschrie-
benen Anweisungen Folge leistet.
>
alle, für die Arbeit nötigen Sicherheitskennzeichen deutlich erkennen kann.
>
alle nötige Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt bekommt und trägt.
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Version 0 • DocID98998667
Internet: www.gefa.com • E-Mail: gefa@gefa.com

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