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Elektro- Und Elektronikgeräte; Informationen Für Private Haushalte Gemäß § 18 Abs. 4 Elektrog (Neu) - Adore Enforce 221E Informationen Zum Gebrauch

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ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE
Informationen für private Haushalte gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG (neu)
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen
an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. GETRENNTE ERFASSUNG VON ALTGERÄTEN
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Be-
sitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-
zuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. BATTERIEN UND AKKUS SOWIE LAMPEN
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlos-
sen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im
Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit
Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. MÖGLICHKEITEN DER RÜCKGABE VON ALTGERÄTEN
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des Elek-
troG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für
Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufs-
fläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikge-
räte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte
mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen
Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die
gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen
privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunika-
tionsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärme-
überträger", „Bildschirmgeräte" oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmes-
sung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim
Abschluss eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt
auf drei Altgeräte pro Geräteart.
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Diese Anleitung auch für:

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