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Aufstellvorschriften; Wahl Des Aufstellungsortes; Verbrennungsluftversorgung - REMKO VRS E Serie Bedienungs- Und Installationsanleitung

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Aufstellvorschriften

Bei Aufstellung der Geräte sind
grundsätzlich immer die Richtlinien
der Landesbauordnung (LBO) und
Feuerungsanlagenverordnung
(FeuVO) des jeweiligen Bundeslan-
des einzuhalten.
Die Erste Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (1. BImSchG) und
der danach erlassenen Rechts-
vorschriften der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen
(1. BImSchV) sind ebenfalls anzu-
wenden.
Die Brennstoffversorgung ist unter
Beachtung von DIN 4755 für
ölbefeuerte Warmlufterzeuger,
des DVGW-Arbeitsblattes G 600
für gasbefeuerte Warmlufterzeu-
ger und der TRF für Flüssiggas zu
installieren.
Hierbei sind jedoch speziell Warm-
lufterzeuger von einigen Punkten
ausgeschlossen.
HINWEIS
Es dürfen ausschließlich bau‑
mustergeprüfte Gebläse‑
Ölbrenner (nach DIN EN 267)
in WLE‑Ausführung oder
Gasbrenner (nach DIN EN 676)
verwendet werden.
HINWEIS
Bei werksseitiger Lieferung
der Geräte mit einem Öl‑ oder
Gasgebläsebrenner ist eine
gesonderte Betriebsanleitung
für den Brenner beigefügt.
ACHTUNG
Die Geräte müssen so aufge‑
stellt und montiert werden,
dass sie für Überwachungs‑,
Reparatur‑ und Wartungs‑
arbeiten leicht zugänglich sind.
ACHTUNG
Unter‑ bzw. Überdruck im Auf‑
stellungsraum sind zu vermei‑
den, da dieses unweigerlich
zu verbrennungstechnischen
Störungen führt.

Wahl des Aufstellungsortes

Bei der Festlegung des Aufstel-
lungsortes sind die Anforderungen
abzustimmen in Bezug auf:
1. Brandschutz und betriebliche
Gefährdung.
2. Funktion:
Raumbeheizung freiblasend
oder mit Kanalsystem.
Druckverhältnisse im Aufstel-
lungsraum beachten.
3. betriebliche Belange:
Wärmebedarf, Luftvolumen-
strom, Um- oder Außenluftbe-
trieb, Luftfeuchtigkeit, Luft-
verteilung, Raumtemperatur,
Platzbedarf.
4. Anschlussmöglichkeit an eine
Abgasanlage.
Öl– und Gasbefeuerte Warm-
lufterzeuger (auch mit einer
Nennwärmeleistung über 50 kW)
dürfen in der Regel unter Beach-
tung der FeuVo außerhalb von
Heizräumen aufgestellt werden.
Die bauaufsichtliche Richtlinie für
die „Aufstellung und Installation
von Feuerstätten" ist zu beachten.
Für Räume, in denen leicht ent-
zündbare Stoffe oder Gemische in
solcher Menge verarbeitet, gela-
gert oder hergestellt werden, dass
durch eine Entzündung Gefahren
entstehen, dürfen Ausnahmen
gestattet werden, wenn durch ge-
eignete Maßnahmen sichergestellt
ist, dass die Stoffe oder Gemische
durch die Feuerstätte nicht ent-
flammen können.

Verbrennungsluftversorgung

Ausreichende Zufuhr der Verbren-
nungsluft ist generell durch die
jeweiligen bauaufsichtlichen Anfor-
derungen sicherzustellen.
Auszüge der M-FeuVO (kann je
Bundesland geringfügig abwei-
chen).
(1) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung bis zu 35 kW
gilt die Verbrennungsluftversor-
gung als nachgewiesen, wenn
die Feuerstätten in einem Raum
aufgestellt sind, der:
1. mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöff-
net werden kann (Räume mit
Verbindung zum Freien), und
einen Rauminhalt von mindes-
3
tens 4 m
je kW Gesamtnenn-
wärmeleistung hat oder
2. eine ins Freie führende
Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens
2
150 cm
oder zwei Öffnungen
2
von je 75 cm
oder Leitungen
ins Freie mit strömungstech-
nisch äquivalenten Querschnit-
ten hat.
(2) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung von mehr als
35 kW und nicht mehr als 50
kW gilt die Verbrennungsluft-
versorgung als nachgewiesen,
wenn die Feuerstätten in Räu-
men aufgestellt sind, die die
Anforderungen nach Absatz 1
Nr. 2 erfüllen.
(3) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung von mehr als 50
kW gilt die Verbrennungsluft-
versorgung als nachgewiesen,
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