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TRITTBRETT Fritz Originalbetriebsanleitung Seite 14

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Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur
Straßenverkehrsordnung) gefahren werden.
(2)
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich
angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche
getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung),
Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. 2Wenn solche nicht vorhanden sind,
darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3)
Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die
Straßenverkehrsbehörden
Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller zulassen. 2 Eine allgemeine Zulassung von
Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch
Anordnung des Zusatzzeichens:
§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
(1)
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinanderfahren, darf sich nicht
anfahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
(2)
Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren
Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(3)
Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss
wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch
Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten
können.
(4)
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr
Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne
Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2
zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf Gehwegen (Zeichen 239 der Anlage 2 zu
Straßenverkehrsordnung) und in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu
Straßenverkehrsordnung), haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch
gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr
mit Elektrokleinstfahrzeugen.
(5)
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt,
sondern wie Fahrräder abgestellt. Da sie nicht einfach irgendwo abgestellt werden dürfen gibt
es Parkzonen.
Fahrradstraßen
abweichend
von
13
(Zeichen
244.1
Absatz 1
und 2
der
Anlage 2
zur

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