Entsorgung
Entsorgung Elektrischer Insektenschutzrollo Solar
Entsorgen Sie den Insektenschutz gemäß den in Ihrem Land geltenden Vorschriften zur Entsorgung.
Hinweis- und Informationspflichten
WEEE-Richtlinie 2012/19 / EU
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro- und Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Haus-
müll entsorgt werden dürfen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebens-
dauer einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Auf diese Weise wird eine umwelt- und ressourcenschonende Verwertung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen
werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Ent-
sorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern im Sinne der WEEE-Richtlinie 2012/19 / EU eingerichteten
Sammelstellen abgeben. Die Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich.
Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche
gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, sofern sie dauerhaft oder zumindest mehr-
mals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatzhändler mit einer Lagerfläche
von mindestens 400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von mindestens 800 m2. Generell haben
Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn
sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Liefe-
rungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Er-
werb eines Neugeräts auf Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine Außenkante mit einer Länge
von mehr als 50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich einer entsprechenden
Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle
eines Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist.
Allerdings dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
Elektro- und Elektronikgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik, wie zum Beispiel Computer oder Smartphones,
enthalten häufig personenbezogene Daten. Verbraucher sind selbst dafür verantwortlich, diese vor der Abgabe der Geräte zu
löschen.
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V2/2023-101831