Sicherheit
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Vor der Anschaffung von optionalen Ausstattungen und Zubehör
empfehlen wir Ihnen, diese auf die Kompatibilität mit dem Umbau zu
prüfen.
Die Verwendbarkeit der ISO-Fix-Halterungen der optionalen AMF-
Bruns Dreh-Klappsitze kann fahrzeugabhängig eingeschränkt sein.
1.8
Sicherheits- und Unfallverhütungsvor-
schriften
Beachten Sie die folgenden Hinweise, um Personen- und Sachschä-
den zu vermeiden. Beachten Sie für den gewerblichen Einsatz auch
die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenos-
senschaften.
Die Auffahrrampe darf nur mit ordnungsgemäß montierten
Schutzeinrichtungen betrieben werden (siehe Abschnitt 1.6, Sei-
te 11). Diese Einrichtungen dürfen nur für Wartungs- und Instand-
setzungsarbeiten demontiert werden. Nach Abschluss dieser Ar-
beiten müssen die Schutzeinrichtungen sofort wieder montiert
werden. Anderenfalls herrscht große Verletzungsgefahr.
Die Auffahrrampe ist nur für ihre bestimmungsgemäße Verwen-
dung zu betreiben, da sonst gefährliche Situationen mit Verlet-
zungen als Folge entstehen können (bestimmungsgemäße Ver-
wendung: siehe Abschnitt 1.1, Seite 8).
Der Betreiber ist für die Einhaltung der bestimmungsgemäßen
Verwendung verantwortlich, insbesondere dafür, dass die Auf-
fahrrampe nur durch befugte Personen bedient wird.
Bei gewerblichem oder gemeinnützigem Einsatz muss der Be-
treiber durch Schulungen und Einweisungen sicherstellen, dass
das Personal mit der Bedienung der Auffahrrampe unter allen Be-
triebsbedingungen vertraut ist.
Die Durchführung von vorgegebenen Wartungs- und Instandset-
zungsarbeiten gehört zur bestimmungsgemäßen Verwendung
der Auffahrrampe, insbesondere die Einhaltung von Wartungsin-
tervallen. Wenn Sie diese Arbeiten nicht durchführen, kann die
einwandfreie Funktion nicht gewährleistet werden. Gefahren für
Personen und Sachen können entstehen. Wir empfehlen die Füh-
rung von Wartungsprotokollen.
Bei gewerblichem oder gemeinnützigem Einsatz ist die Auffahr-
rampe nach der Inbetriebnahme in Abständen von höchstens ei-
nem Jahr durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei
den Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch
erkannt und abgestellt werden (siehe Kapitel 10, „Prüfbuch", Sei-
te 44).
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