2.5
Technische Veränderungen
Technische Veränderungen, An- oder Umbauten dürfen nur
dann an der Maschine vorgenommen werden, wenn hierzu
die schriftliche Genehmigung des Herstellers vorliegt.
Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch folgende
Sachverhalte verursacht werden:
•
Eigenmächtige Veränderungen an der Maschine
•
Einsatz nicht freigegebener Teile
•
Schweiß- und Bohrarbeiten an tragenden Teilen der
Maschine
Bei Nichteinhaltung verlieren die Konformitätserklärung und
die CE-Kennzeichnung der Maschine ihre Gültigkeit. Darüber
hinaus verliert die Betriebserlaubnis nach nationalen und
internationalen Vorschriften ihre Gültigkeit.
2.6
Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der
verbindlichen Gesetze, Verordnungen, geltenden örtliche
Bestimmungen und nationalen Vorschriften.
Der Betreiber ist verpflichtet
•
nur Personen mit und an der Maschine arbeiten zu
lassen, die an der Maschine unterwiesen sind und die
Mindestqualifikation erfüllen.
•
die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
bereitzustellen.
•
alle Warnhinweise an der Maschine in lesbarem Zustand
zu halten. Fehlende oder beschädigte Warnhinweise sind
sofort zu erneuern.
2.7
Verpflichtung des Bedieners
Alle Personen, die mit und an der Maschine arbeiten sind
verpflichtet
•
sich vor Arbeitsbeginn mit der Maschine vertraut zu
machen.
•
die nationalen, allgemeingültigen Regelungen zum
Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum
Umweltschutz zu beachten.
•
die Anweisungen dieser Betriebsanleitung zu befolgen.
Verti-Mix_40-70 | 02.20
Sicherheit
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