§ 13 Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des §37 Absatz 2 Nummer 5
und 6 der Straßenverkehrsordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Fußgänger" für
Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von weniger als
12km/h zur Anwendung. Für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12km/h kommt das Sinnbild „Radverkehr" zur
Anwendung.
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