Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Besonderheiten Bei Angeordneten Verkehrsverboten Nach Der Straßenverkehrsordnung - TRITTBRETT PAUL Anleitung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und
deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten
daran ausrichten können.
(4)
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den
Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den
Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem
Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh-und
Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf Gehwegen
(Zeichen 239 der Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung) und in Fußgängerzonen (Zeichen
242.1 der Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung), haben Fussgänger Vorrang und dürfen
weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf
gemeinsamen Geh-und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den
Fussgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur
mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen
vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen.
(5)
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt,
sondern wie Fahrräder abgestellt. Da sie nicht einfach irgendwo abgestellt werden dürfen
gibt es Parkzonen.
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der
Straßenverkehrsordnung
(1)
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben
werden.
(2)
Ist
ein
Verbot
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h dort nur fahren oder
einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h frei" erlaubt ist.
(3)
Ist
ein
Verbot
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen
des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4)
Ist
ein
Verbot
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
für
Kraftwagen
für
Kraftwagen
für
den
Radverkehr
14
(Zeichen
251
(Zeichen
251
(Zeichen
254
der
Anlage
2
der
Anlage
2
der
Anlage
2
zur
zur
zur

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Verwandte Produkte für TRITTBRETT PAUL

Inhaltsverzeichnis