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Nordpeis Ronda S-26R Montageanleitung Seite 8

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jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
Aufstellräumen in Verbindung stehen, müssen
besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B
oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Der Betrieb von der Feuerstätte wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- wenn kein größerer Unterdruck als 4 Pa durch
raumluftabsaugende Ventilatoren (Lüftungsanlagen,
Dunstabzugshauben etc.) im Aufstellraum der
Feuerstätte entstehen kann.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgen
den Abständen durch einen ausreichenden dicken
Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
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Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der
Feuerstätte. Von den Außenflächen der Verkleidung
der Feuerstätte müssen mindestens 5 cm Abstand zu
Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung der
Feuerstätte verdecken wie Fußböden, stumpf
angestoßene Wandverkleidungen und
Dämmschichten auf Decken und Wänden, dürfen
ohne Abstand an die Verkleidung herangeführt
werden.
Breitere streifenförmige Bauteile aus brennbaren
Baustoffen wie Zierbalken sind vor der Verkleidung
der Feuerstätte im Abstand von 1 cm zulässig, wenn
die Bauteile nicht Bestandteil des Gebäudes sind und
die Zwischenräume der Luftströmung so offen stehen,
daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Die Feuerstätten sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine Bauteile mit
brennbaren Baustoffen, keine derartigen
Verkleidungen und keine Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die Feuerstätten sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Verbindungsstück
Der Stutzen für das Verbindungsstück befindet sich in
der Decke des Heizeinsatzes. Der Anschluß an den
Schornstein erfolgt mit einem 90°- oder 45°-
Bogen, wobei der 45°-Anschluß wegen des
geringeren Strömungswiderstandes zu bevorzugen
ist. Der Anschluß an den Schornstein sollte mit einem
eingemauerten Wandfutter erfolgen.
Mehrfachbelegung von Schornsteinen
Bei Kamineinsätzen mit selbstschließenden
Feuerraumtüren ist ein Anschluss an einen bereits mit
anderen Öfen und Herden belegten Schornstein
möglich, sofern die Schornsteinbemessung gem. DIN
EN 13384-1 bzw. DIN EN 13384-2, dem nicht
widerspricht.
Kamineinsätze mit selbstschließenden
Feuerraumtüren müssen – außer beim Anzünden,
beim Nachfüllen von Brennstoff und der Entaschung –
unbedingt mit
geschlossenem Feuerraum betrieben werden, da
es sonst zur Gefährdung anderer, ebenfalls an den
Schornstein angeschlossener Feuerstätten und zu
einem Austritt von Heizgasen kommen kann.
DE

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