Setzen Sie das Gerät keinen Einflüssen von Wasser oder anderen Flüs-
sigkeiten aus.
Setzen Sie das Gerät nicht hohen Temperaturen aus (z. B. in einem Au-
toklav).
8. WARTUNG
8.1. BETRIEBS- UND LEBENSDAUER DES PRODUKTES
8.1.1. Wartung
GCE empfiehlt, jedes Jahr eine regelmäßige Überprüfung des Produktes
durchzuführen, einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen
Funktion des Reglers. Dies sollte von einem erfahrenen Techniker durch-
geführt werden.
GCE empfiehlt, eine allgemeine Wartung nach 5 Betriebsjahren durch-
zuführen. Diese Wartung besteht aus einer vorbeugenden Betriebswar-
tung, einschließlich des Austausches kritischer Komponenten und der
DE
erneuten Prüfung des Produktes. Die allgemeine Wartung kann nur von
einer von GCE autorisierten Person durchgeführt werden.
Wir weisen daraufhin, dass die von GCE empfohlenen regelmäßigen Über-
prüfungen und allgemeine Wartungen nicht unbedingt alle Sicherheitsver-
fahren abdecken, die durch lokale Vorschriften oder gesetzliche Anforder-
ungen vorgeschrieben sind, und dass abnormale oder ungewöhnliche
Umstände zu weiteren Anforderungen oder zusätzlichen Verfahren führen
können.
8.1.2. Lebensdauer und Abfallwirtschaft
Die maximale Lebensdauer des Produktes beträgt 10 Jahre.
Am Ende der Lebensdauer des Produktes muss das Produkt außer Betrieb
genommen werden. Der Gerätebesitzer muss eine zukünftige Verwend-
ung des Produktes (durch Kennzeichnung usw.) verhindern.
Der Eigentümer des Geräts muss sicherstellen, dass das Produkt nicht
wiederverwendet wird. Hierbei sind die Anforderungen der „Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle"
einzuhalten".
Gemäß dem Artikel 33 der REACH-Verordnung verpflichtet sich die Ge-
sellschaft GCE, s.r.o. als verantwortungsbewusster Hersteller, alle Kunden
darüber zu informieren, wenn die Materialien 0,1% oder mehr der auf der
Liste aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) en-
thalten. Die am häufigsten für Körper und andere Messingbauteile ver-
wendeten Messinglegierungen enthalten 2-3% Blei (Pb), EG-Nr. 231-468-
6, CAS-Nr. 7439-92-1. Bei normalem Gebrauch wird Blei nicht in das Gas
oder in die Umwelt freigesetzt. Am Ende seiner Lebensdauer muss das
Erzeugnis von einem zugelassenen Metallrecyclingunternehmen entsorgt
werden, um eine wirksame Entsorgung des Materials bei minimalen Aus-
wirkungen auf Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten.
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