2.
Allgemeine rechtliche Hinweise
Der Betreiber einer Versickerungsanlage, üblicherweise ist dies der Bauherr, unterliegt Pflichten, die in
europäischen und deutschen Richtlinien festgelegt sind. Jegliche Ableitung, in diesem Falle Versickerung
durch Bodenschichten, von gefährlichen Stoffen in den Wasserkreislauf, insbesondere das Grundwasser,
sind durch die europäischen Richtlinien 76/464/EWG und 80/68/EWG verboten. Zusätzlich ist das
deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Bodenschichten betreffend BBodSchG und BBodSchV,
für den Betreiber einer Versickerungsanlage verpflichtend.
Zusammen mit kommunalen Richtlinien ergeben sich für den Betreiber folgende Pflichten:
-
Kein Eintrag von gefährlichen Stoffen in den Wasserkreislauf
-
Bei Gefahr von gefährlichen Stoffen sind entsprechende Gegenmaßnahmen (Reinigung durch
Filter oder Mulde) zu treffen
-
Einwandfreier Betrieb während der kompletten Laufzeit
Eine Informationsbroschüre über die notwendigen Methoden (Filter, Absetzbecken, Mulde o.ä.) zur
Vorreinigung erhalten Sie üblicherweise bei der zuständigen Kommune bzw. Wasseramt. Hier erhalten
auch sämtliche Informationen über die erlaubnisfreie Versickerung sowie die wasserrechtliche Erlaubnis
zur Versickerung, die gegebenenfalls eingeholt werden muss.
2. Allgemeine rechtliche Hinweise
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