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Zusammenklappen Für Den Transport; Transport Im Flugzeug; Fahrten Mit Öffentlichen Ver- Kehrsmitteln - Netti III XHD Gebrauchsanweisung

Komfortrollstühle
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8. TRANSPORT
Netti III XHD und XXHD sind für die Nutzung als Sitz
in einem Auto NICHT zugelassen.
Die Rollstühle Netti III XHD und XXHD mit
einer Sitzbreite von 500 mm und mehr,
überschreiten die in der PRM-TSI angegebe-
ne maximale Breite von 700 mm und haben
Auswirkungen auf die Möglichkeit des
Transportes im Zug.
Netti III XHD mit einer Sitzbreite von 500 mm
und mehr, überschreitet die maximale Breite
von 700 mm, was Probleme beim Passieren
von Türen und anderen Öffnungen verursa-
chen kann.
Bitte berücksichtigen Sie, dass breitere
Rollstühle einen größeren Wenderadius und
eine geringere Manövrierfähigkeit in
Fahrzeugen haben. Kleinere Rollstühle sind
im Allgemeinen leichter im Fahrzeug zu
transportieren und lassen sich besser in eine
vorwärtsgerichtete Position manövrieren.
8.1 ZUSAMMENKLAPPEN FÜR DEN
TRANSPORT
Wenn der Rollstuhl nicht von einer Person besetzt
ist, klappen Sie ihn wie unten beschrieben zusam-
men. Transportieren Sie den Rollstuhl im Kofferraum
oder auf dem Rücksitz. Beim Transport auf dem
Rücksitz den Rahmen mit Sicherheitsgurten fixieren.
• Kopfstütze abnehmen (Abschnitt 6.15)
• Kippschutz nach oben drehen (Abschnitt 6.10)
• Schiebegriffe nach innen schwenken (Abschnitt
6.16)
• Armlehnen abnehmen (Abschnitt 6.11)
• Beinstützen abnehmen (Abschnitt 6.14)
• Antriebsräder demontieren (Abschnitt 6.12)
• Rückenlehnenpolster entfernen (Abschnitt 6.7)
• Antriebsrad demontieren (Abschnitt 6.2)
• Vorderrad demontieren (Abschnitt 6.4).
Modell: Netti III XHD und Netti III XXHD
Sprache: Deutsch Version: 2021-03

8.2 TRANSPORT IM FLUGZEUG

Für den Transport der Rollstühle Netti III XHD und
XXHD im Flugzeug gibt es keine Beschränkungen.
Die Rollstühle Netti III XHD und XXHD sind mit vier
Gasdruckfedern ausgestattet. Diese sind jedoch
nicht als gefährliche Güter eingestuft. Im Gegen-
satz zur allgemeinen Gefahrgutanweisung UN3164
unterliegen laut Vorschriften der IATA-DGR (Sonder-
bestimmung A114) Güter, die Gas enthalten und die
Funktion von Stoßdämpfern erfüllen (einschließlich
Energie absorbierende Vorrichtungen oder pneu-
matische Federungen) NICHT den oben genannten
Transportanweisungen und sind daher von den
folgenden Anforderungen ausgenommen:
a) Jeder Artikel besitzt ein Gasvolumen, das 1,6 l
nicht überschreitet, und sein Ladedruck über-
schreitet 250 bar nicht, wobei das Produkt aus
Fassungsvermögen in Litern und Druck in bar
den Wert 80 nicht überschreitet.
b) Jeder Artikel weist einen Berstdruck von mindes-
tens dem Vierfachen des Ladedrucks bei +20 ºC
auf bei Produkten mit nicht mehr als 0,5 l Gas-
fassungsvermögen.
c) Jeder Artikel besteht aus einem Material, das sich
nicht in Fragmente zerlegt.
d) Jeder Artikel wurde nach Qualitätsstandards
gefertigt, die von der zuständigen Behörde des
Landes genehmigt wurden
e) Es ist belegt und gezeigt, dass der Artikel seinen
Druck mittels einer durch Feuer abbaubaren
Dichtung oder einer anderen Druckablassvor-
richtung so abbaut, dass der Artikel sich nicht in
Fragmente zerlegt oder hochschießt.
8.3 FAHRTEN MIT ÖFFENTLICHEN VER-
KEHRSMITTELN
Der Rollstuhl sollte in einem gesonderten Bereich für
Rollstühle abgestellt werden. Der Rollstuhl sollte mit
der Rückseite in Fahrtrichtung ausgerichtet sein. Die
Rückseite der Rückenlehne muss an einem festen
Objekt anliegen, z. B. den Lehnen einer Sitzreihe
oder einem Raumteiler.
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