5.4 Allgemeine Sicherheitshinweise
• Spann- und Verbindungselemente dürfen nicht an den Kanten aufliegen, damit sie nicht auf Biegung
beansprucht werden.
• Bei Spannelementen müssen mindestens zwei und höchstens drei Windungen des Spanngurtes
aufgebracht werden.
• Spanngurte dürfen nach einem Bruch oder einer Verformung der Verbindungselemente und/oder
Spannelemente nicht weiter verwendet werden.
• Spannelemente müssen nach dem Spannvorgang verriegelt werden.
• Es dürfen nur zugelassene Hebelverlängerungen verwendet werden.
5.5 Überwachung und Prüfung
Spannsysteme sind während ihrer Verwendung auf augenfällige Mängel zu prüfen. Insbesondere sollten die
Zahnkränze auf Abnutzung geprüft werden.
Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Systeme der weiteren Benutzung
zu entziehen.
Mit aggressiven oder sonstigen in der Verwendung gefährdenden Stoffen behaftete oder verschmutzte
Spannsysteme müssen sorgfältig durchgesehen und erforderlichenfalls durch eine zur Prüfung befähigten
Person geprüft werden.
Darüber hinaus müssen die Spannsysteme nach jeder Demontage bzw. mindestens einmal jährlich durch eine
zur Prüfung befähigten Person geprüft und dokumentiert werden. Entsprechend den Einsatzbedingungen und
den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitliche Prüfungen erforderlich werden.
5.6 Ablegereife
Der Spanngurt ist der Benutzung zu entziehen bei:
1. Garnbrüchen oder Garneinschnitten, insbesondere Kanteneinschnitte oder anderen
bedenklichen Verletzungen
2. Fehlende oder unleserliche Kennzeichnung
3. Beschädigung der Verbindungsnähte
4. Verformung durch Wärmeeinfluss
5. Schäden infolge der Einwirkung aggressiver Stoffe
Verbindungs- und Spannelemente sind der Benutzung zu entziehen bei:
1. Anrissen, Brüchen oder erheblicher Korrosionserscheinungen
bzw. Schäden
Erkennbar bleibenden Verformungen an tragenden Teilen
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