Schaulaterne, Schauglas und Schauglasarmatur
die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit, jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Grundsätzlich hat der Betreiber in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu
beachten.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Richtlinien, Gesetze sowie länderspezifischen
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung einzuhalten. Dabei gelten insbesondere die
folgenden, nicht erschöpfenden Hinweise:
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Armatur nur bestimmungsgemäß verwendet wird (siehe
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Abschnitt „2.1 Bestimmungsgemäße Verwendung").
Der Betreiber muss sich über die örtlich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen informieren und in
–
einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren ermitteln, die sich durch die speziellen
Arbeitsbedingungen am Einsatzort der Armatur ergeben. Diese muss er in Form von
Betriebsanweisungen für den Betrieb der Armatur umsetzen.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind entsprechend den Sicherheitsdatenblättern Schutzmaßnahmen
–
festzulegen und Gefahrstoffbetriebsanweisungen zu erstellen. Das Personal ist darin zu
unterweisen.
Das trifft auch auf Gefahrstoffe zu, die im Arbeitsprozess entstehen können.
Eine ständige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze, auch hinsichtlich der Temperatur-
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bedingungen des Mediums und des Einsatzorts (Absturz), ist durchzuführen. Die Maßnahmen sind in
Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal ist dementsprechend zu unterweisen.
Die Aufsichtsführenden haben die Einhaltung der Maßnahmen aus den Betriebsanweisungen zu
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kontrollieren.
Der Betreiber muss während der gesamten Einsatzzeit der Armatur prüfen, ob die von ihm erstellten
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Betriebsanweisungen dem aktuellen Stand der Regelwerke entsprechen und diese, falls erforderlich,
anpassen.
Der Betreiber muss die Zuständigkeiten des Personals (z. B. für das Bedienen, Warten und Reinigen)
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eindeutig regeln und festlegen.
Der Betreiber darf nur ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal an der Armatur arbeiten
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lassen.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter, die mit der Armatur umgehen, die Anleitung
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gelesen und verstanden haben.
Darüber hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen nachweislich schulen und über
Gefahren informieren.
Der Betreiber muss an der übergeordneten Anlage für eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung
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gemäß den örtlich geltenden Arbeitsschutzvorschriften sorgen, um Gefahren durch mangelnde
Beleuchtung zu vermeiden.
Der Betreiber muss dem Personal die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und dafür Sorge
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tragen, dass diese auch benutzt wird (siehe Abschnitt „2.7 Persönliche Schutzausrüstung").
Der Betreiber muss sicherstellen, dass keine Personen an der Armatur arbeiten, deren
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Reaktionsfähigkeit durch Drogen, Alkohol, Medikamente oder Ähnliches beeinträchtigt ist.
Der Betreiber muss Personengruppen, die nicht für den direkten Umgang mit der Armatur
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vorgesehen sind (z. B. Besuchergruppen) durch entsprechende Maßnahmen über drohende
Gefährdungen informieren.
Der Betreiber ist verpflichtet, die Armatur immer nur in einwandfreiem Zustand zu betreiben.
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2 Sicherheit
Betriebs-/Montageanleitung 03/2017
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