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Empfohlener Platzbedarf; Betrieb In Üblichen Aufstellräumen; Zuluftöffnungen - BROTJE BGB 50–110 i Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Anforderungen an den Aufstellort

5.5 Empfohlener Platzbedarf

5.6 Betrieb in üblichen Aufstellräumen
5.7 Zuluftöffnungen
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Besondere Wandabstände sind nicht zu berücksichtigen, jedoch sollte immer der empfohlene
Platzbedarf, z. B. für Service oder Reinigungsöffnungen, beachtet werden. Im Aufstellraum des
Gas-Brennwertgeräts sollte ausreichend Platz für handwerksgerechte Installations- und War-
tungsarbeiten zur Verfügung stehen.
Durch die platzsparende Montage von BRÖTJE Gas-Brennwertgeräten wird nur wenig Raum be-
nötigt. So sind BRÖTJE Gas-Brennwertgeräte universell bei der Altbausanierung sowie auch für
die Installation im Neubau geeignet.
Hinweis:
Für die handwerksgerechte Anlagenplanung können die Installationsmaße des Geräts dem Kapi-
tel 4 „Technische Angaben" entnommen werden.
Fremdstoffe und ungünstige Umweltfaktoren in der Verbrennungszuluft können das Brenn-
wertgerät stören oder schädigen. Sind die Fremdstoffe durch Gebrauch oder Lagerung in der
Verbrennungsluft des Aufstellraums enthalten oder soll die Installation in Räumen mit hoher
Feuchtigkeit oder starkem Staubanfall ausgeführt werden, ist nur die raumluftunabhängige Be-
triebsweise zulässig.
Bei der Installation von BRÖTJE Brennwertgeräten unter diesen Bedingungen ist zwingend die
DIN 50929 (Korrosionswahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelas-
tung) zu beachten. Weiterhin ist zu beachten, dass unter aggressiven Atmosphären auch die ge-
räteexternen Installationen angegriffen werden können.
Dazu zählen insbesondere Aluminium-, Messing- und Kupferinstallationen. Diese müssen ge-
mäß DIN 30672 mit kunststoffbeschichteten Rohren errichtet werden. Armaturen, Rohrverbin-
dungen und Formstücke sind durch Schrumpfschläuche der Beanspruchungsklassen B und C
entsprechend herzustellen.
Be- und Entlüftungsöffnungen dürfen nicht zugestellt oder verschlossen werden. Der freie Zust-
römbereich muss für die Verbrennungsluft zum Gas-Brennwertgerät unter allen Bedingungen
sichergestellt sein, Anlagenbetreiber sind entsprechend einzuweisen!
Weitere Hinweise zur Verbrennungsluftbeschaffenheit enthält das Kapitel 6 „Planungshinwei-
se".
BGB 50–110 i
7714127-02 08.19

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