4. Bei der Handhabung unbekannter Lasten gegebenenfalls durch Versuche sicherstellen, dass ein
sicherer Betrieb gewährleistet ist:
ð Die Last verfügt über ausreichende Eigenstabilität, so dass sie während der Handhabung nicht
beschädigt werden kann.
2.12 Landesspezifische Vorschriften für den Betreiber
1. Die landesspezifischen Vorschriften zu Unfallverhütung, Sicherheitsprüfung und Umweltschutz
beachten.
2. Den Schlauchheber erst dann verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die verwendete Krananlage
den landesspezifischen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften entspricht.
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Grundlegende Sicherheitshinweise
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