(1) Mögliches Fahren bei angehobener Hubarbeitsbühne bis zur angegebenen Grenze nur wenn die Maschine mit automatischen oder
manuellen Kippschutzschlitten bei abgesenkter Stellung ausgestattet ist (verringerte Maschinenhöhe vom Boden). Anderenfalls ist das Fahren
nur bei ganz abgesenkter Hubarbeitsbühne (bis zum Eingreifen des Mikroschalters, der das Manöver automatisch nach ca. 1 m Anhebung
unterbricht) oder bis zur in der Tabelle angegebenen Grenze erlaubt. Bei ausgezogener Schiebearbeitsbühne (Option) wird die Fahrsteuerung
untersagt.
(2) Cushion Räder (Vollreifen).
(3) In einigen Fällen können andere Grenzen vorgesehen sein. Es wird nahegelegt, die Angaben auf dem Typenschild an der Maschine
einzuhalten.
Unter Bedingungen, die für die ungünstigsten gehalten werden, wurden Versuche hinsichtlich des Lärms durchgeführt, um dessen Auswirkung
auf den Bediener zu erwägen. Der Pegel des kontinuierlichen, äquivalenten, gewogenen Schalldrucks (A) ist an den Arbeitsplätzen nicht höher
als 75,2dB(A).
Hinsichtlich der Schwingungen wurde angenommen, daß unter normalen Betriebsbedingungen:
- der durchschnittliche, bei Beschleunigungsfrequenz erwogene, quadratische Wert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind, geringer als
2,5 m/sec
ist;
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- der durchschnittliche, bei Beschleunigungsfrequenz erwogene, quadratische Wert, dem der Körper ausgesetzt ist, geringer als 0,5 m/sec
ist.
2
Betriebs- und Wartungsanleitung
Selbstfahrende Hubarbeitsbühne
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