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Lenovo ThinkCentre e51 Kurzübersicht Seite 72

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britannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen
Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzego-
wina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der frü-
heren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien,
Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der
Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammen-
hang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der
Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schieds-
richter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das
Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle
Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist
endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des öster-
reichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf
die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. Lenovo kann jedoch
veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der
Installation verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schieds-
spruchverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden
Schiedsspruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schieds-
richter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Kön-
nen sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser
von der zentralen Handelskammer (Central Chamber of Commerce) in Hel-
sinki ernannt.
EUROPÄISCHE UNION (EU)
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EU-LÄNDER:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in EU-Ländern erworben werden, hat
in allen EU-Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in die-
sen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Gewährleistungsservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Gewährleistungsservice vom IBM Service in EU-Ländern kann über die für das
jeweilige Land in Teil 3 - Gewährleistungsinformationen angegebene Telefon-
nummer angefordert werden.
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