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Lenovo ThinkCentre e51 Kurzübersicht Seite 70

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Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat
in allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen
wurden in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem der westeuropäischen Länder, wie
oben definiert, erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in
jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen,
vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und
zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Kunde einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien,
Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der Bundesrepublik Jugoslawien, in der frühe-
ren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russ-
land, der Slowakischen Republik, Slowenien oder der Ukraine erworben hat,
kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten
Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die
Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung
gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren
Ostens oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine
Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im jeweiligen Land in
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem
Land angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleis-
tungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines Ser-
vice-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom
Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transport-
kosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die
Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch:
1) "dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedo-
nien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien,
Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesre-
publik Jugoslawien; 2) "dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repub-
lik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagas-
kar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien,
Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie
Wallis und Futuna; 3) "dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und
Litauen; 4) "dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botsuana,
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