Sicherheit
2.8 Inbetriebnahme
(1) Verboten ist die Verwendung der Ladebordwand, sofern die Ladebordwand nicht
dafür eingerichtet ist.
(2) Verboten ist der Betrieb der Ladebordwand während der Fahrt!
(3) Der Betrieb der Ladebordwand geschieht auf eigene Gefahr!
(4) Zum Betrieb der Ladebordwand ist das Fahrzeug gegen ungewollte Bewegung zu
sichern.
(5) Ortsveränderliche Hebebühnen, somit Ladebordwände sind standsicher aufzustellen,
dass keine Quetsch- und Scherstellen zwischen der Ladebordwand und Teilen der
Umgebung auftreten. Auf den Quetsch- und Scherbereich zwischen Plattform und
Aufbau, sowie zwischen Plattform und Fahrbahn ist besonders zu achten.
WARNUNG
Warnung vor Gefährdung durch Quetschen- und Scheren an und durch alle
beweglichen Teile der Ladebordwand kommen. Quetschgefahr beachten,
Gefahrenbereich definieren und beachten; auch für weitere Personen.
(6) Die ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor
Inbetriebnahme der Ladebordwand zu prüfen.
Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.
WARNUNG
Warnung vor dem Verlust der Standfestigkeit / Umkippen von Geräteteilen. Das
Fahrzeug kann vorne angehoben werden, dadurch die Gefahr der Verletzung von
Personen. Wenn Stützen vorhanden, müssen diese verwendet werden!
(7) Bei Fahrzeugen ohne eingebaute Stützen besteht unter besonders ungünstigen
Voraussetzungen beim Be- und Entladen über die Ladebordwand die Gefahr,
dass die Vorderachse ausfedert. Auf der dadurch entstandenen Schräge kann
ungesicherte Last in Bewegung geraten, die zur Gefährdung von Personen führen
kann.
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