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Rowi HPS 7/1 NATURA Handbuch Seite 9

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den. Das Austauschen und Montieren von Ersatzteilen darf ausschließlich von
durch ROWI autorisierten Personen und Unternehmen durchgeführt werden.
L assen Sie den Pellet-Heizofen einmal pro Jahr von einem durch ROWI auto-
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risierten Fachmann bzw. Unternehmen warten. Wenden Sie sich frühzeitig an
das ROWI Service-Center, um die Kontaktdaten für entsprechend autorisierte
Unternehmen zu erhalten und einen Wartungstermin zu vereinbaren.
B erühren Sie während des Betriebes niemals die Glasscheibe oder die Brenn-
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raumtür. Beachten Sie, dass verschiedene Komponenten Wärme speichern und
so auch nach Gebrauch des Gerätes noch zu Verbrennungen führen können.
B eginnen Sie mit Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten erst, wenn das
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Gerät vollständig abgekühlt ist.
S chalten Sie im Falle eines Schornsteinbrandes den Ofen sofort aus. Versuchen
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Sie auf keinen Fall den Brand selbst zu löschen. Schütten Sie niemals Wasser in
einen brennenden Schornstein. Rufen Sie unverzüglich die Feuerwehr! Lassen
Sie zur Identifizierung der Brandursache den Schornstein unbedingt von Ihrem
Bezirksschornsteinfeger überprüfen, bevor Sie den Pellet-Heizofen wieder in
Betrieb nehmen.
S chalten Sie den Ofen sofort aus, wenn aus irgendeinem Teil des Ofens oder des
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Abgasrohrs Rauch entweicht. Sorgen Sie für eine gute Raumbelüftung, indem Sie
sämtliche Fenster öffnen. Lassen Sie den Ofen vollständig abkühlen, bevor Sie
die Ursache der Rauchentwicklung ermitteln. Ziehen Sie, wenn nötig einen Fach-
mann hinzu. Starten Sie das Gerät nicht, bevor die Ursache der Rauchentwicklung
geklärt und behoben wurde.
M achen Sie die sich im Raum befindlichen Personen auf die Gefahren, die der
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Betrieb dieses Ofens mit sich bringt, aufmerksam.
Emmissionsanforderungen für Festbrennstoff-Feuerstätten (Abgasgrenzwerte).
Typprüfung gemäß DIN EN 14785:2006.
Gilt für DE: Erstes Bundesemissionsschutzgesetz (1. BlmSchV) vom 26.01.2010.
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- 1. Stufe ab 22.03.2010 Entspricht
- 2. Stufe ab 31.12.2014 Entspricht
Gemäß des ersten Bundesemissionsschutzgesetzes (1. BlmSchV) vom 26.01.2010
werden auch die folgenden Städteanforderungen erfüllt:
- Aachner Festbrennstoffverordnung (FBStVo) ab 09.10.2010
- Düsseldorfer Festbrennstoffverordnung (FBStVo) ab 06.06.2012
- M ünchner Brennstoffverordnung vom 30.10.1999 und Ergänzung vom
27.07.2011
- 1. Stufe ab 30.10.1999 Entspricht
- 2. Stufe ab 27.07.2011 Entspricht
(Der zusätzliche NOx Grenzwert wird eingehalten.)
DE
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