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Gewährleistung
Auf das Gerät wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist
gegeben. Auftretende Mängel, die nachweisbar auf Materi-
al- oder Montagefehler zurückzuführen sind, müssen unver-
züglich dem Verkäufer angezeigt werden.
Der Nachweis über den Erwerb des Gerätes muss bei Inan-
spruchnahme der Gewährleistung durch Vorlage von Rech-
nung und Kassenbon erbracht werden.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, hinsichtlich der
Teile, wenn die Mängel durch natürlichen Verschleiß, Tem-
peratur-, Witterungseinflüsse sowie durch Defekte infolge
mangelhaften Anschlusses, Aufstellung, Bedienung, Schmie-
rung oder Gewalt entstanden sind.
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Weiterhin wird für Schäden durch ungeeignete missbräuch-
liche Verwendung der Maschine z. B. unsachgemäße Ände-
rungen oder eigenverantwortliche Instandsetzungsarbeiten
des Eigentümers oder von Dritten, aber auch bei vorsätzli-
cher Maschinenüberlastung keinerlei Gewährleistung über-
nommen.
Verschleißteile mit ohnehin eingeschränkter Lebensdauer
(z. B. Keilriemen, Werkzeuge und andere Hilfsmittel) sowie
alle Einstell- und Justierarbeiten sind vollständig von der Ge-
währleistung ausgeschlossen.

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