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Überwachung; Erstprüfung; Eigenüberwachung; Fremdüberwachung - RAL -GZ 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis

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Güte- und Prüfbestimmungen
Die laufende Weiterbildung des Personals durch Hersteller-
firmen, Errichterfirmen, durch die Gütegemeinschaft oder durch
Teilnahmen an Fachveranstaltungen der Verbände ist minde-
stens in einem Zeitraum von zwei Jahren nachzuweisen.
Der Güteausschuss stellt den Mitarbeitern der Gütezeichenbe-
nutzer nach erfolgreicher Prüfung durch den Prüfungsausschuss
einen Qualifizierungsnachweis aus.
Die im Besitz eines gültigen Qualifizierungsnachweises befind-
lichen Mitarbeiter haben diesen während der Arbeitszeit bei sich
zu führen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzu zeigen.
Die Montage- und Wartungsfirma muss die Hersteller- oder
Lieferzusage für Ersatzteile vorlegen können.
4 Überwachung
Die Überwachung unterteilt sich in:
– Erstprüfung,
– Eigenüberwachung,
– Fremdüberwachung,
– Wiederholungsprüfung.
4.1 Erstprüfung
Das Bestehen der Erstprüfung ist Voraussetzung für die Ver-
leihung und Führung des Gütezeichens Rauch- und Wärmeab-
zugsanlagen – Montage und Wartung.
Der Erstprüfung muss sich jeder Betrieb unterziehen, der den
Antrag auf Verleihung des Güteabzeichens bei der Güte-
gemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e.V. gestellt
hat. Die Erstprüfung dient der Sicherstellung, dass seitens des
Antragstellers die personellen und betrieblichen Voraussetzun-
gen für eine ordnungsgemäße Montage und Wartung von
RWA-Anlagen gegeben ist.
Für die Durchführung der Erstprüfung werden von der Güte-
gemeinschaft Sachverständige für RWA-Anlagen, bzw. neu-
trale Prüfinstitute beauftragt.
Der Antragsteller hat bei der Erstprüfung dem Prüfer Unterlagen
vorzulegen und nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gemäß
der Güte- und Prüfbestimmungen gütegesicherte Montage und
Wartung von RWA-Anlagen durchzuführen und dass er die
geforderten Eigenüberwachungen selbst durchführen kann.
Der Prüfer kann diese Aufzeichnungen stichprobenweise oder
vollständig kontrollieren und kann anhand von Referenzobjek-
ten des Antragstellers entsprechend den Prüfungen gemäß den
Güte- und Prüfbestimmungen vornehmen.
4.2 Eigenüberwachung
Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung dieser Güte-
und Prüfbestimmungen kontinuierliche eine Eigenüberwachung
durchzuführen, damit er den Nachweis führen kann, dass die
von ihm durchgeführte gütegesicherte Montage und Wartung
von RWA-Anlagen den Güte- und Prüfbestimmungen entspricht.
Der Umfang der Eigenüberwachung ergibt sich aus den Ab-
schnitten 2 und 3 der Güte- und Prüfbestimmungen. Über die
Ergebnisse der Eigenüberwachung hat der Gütezeichenbenut-
zer sorgfältig Aufzeichnungen zu erstellen, diese mindestens
8
10 Jahre aufzubewahren und bei der Fremdüberwachung die
Aufzeichnung dem Prüfer unaufgefordert vorzulegen. Für die
Aufzeichnungen der Eigenüberwachung können die von der
Gütegemeinschaft erhältlichen Formblätter benutzt werden.
4.3 Fremdüberwachung
Bei der Fremdüberwachung sind vom Gütezeichenbenutzer
dem Prüfer die Unterlagen der Eigenüberwachung vorzulegen.
Neben der Kontrolle der Unterlagen der Eigenüberwachung
auf Vollständigkeit überprüft der von der Gütegemeinschaft
für die Fremdüberwachung beauftragte Sachverständige für
RWA-Anlagen, bzw. das neutrale Prüfinstitut stichprobenweise
die gütegesicherten Leistungen des Gütezeichenbenutzers ge-
mäß den Güte- und Prüfbestimmungen.
Der Umfang der Fremdüberwachung ergibt sich aus den Ab-
schnitten 2 und 3 der Güte- und Prüfbestimmungen. Die Fremd-
überwachung erfolgt ohne vorherige Anmeldung während der
betrieblichen Arbeitszeit in dem Betrieb oder auf der Baustelle
des Gütezeichenbenutzers.
Der Prüfer hat sich vor Beginn der Prüfung zu legitimieren. Die
Fremdüberwachung wird regelmäßig mindestens aber einmal
jährlich durchgeführt.
Vom Ergebnis der Fremdüberwachung erstellt der Prüfer ei-
nen Prüfbericht. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes erhält der
Gütezeichenbenutzer und eine weitere die Geschäftsstelle der
Gütegemeinschaft zugesandt.
Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Gütezeichenbenutzer,
– Überwachungsprojekt – Ort,
– Gerätebezeichnung und Hersteller,
– Ergebnis der Überwachung der Aufzeichnungen der
Eigenüberwachung,
– Ergebnis der bei der Fremdüberwachung durchgeführten
Prüfungen und Vergleich mit den Anforderungen,
– Gesamtbewertung,
– Ort und Datum,
– Unterschrift und Stempel der fremdüberwachenden Stelle.
4.4 Wiederholungsprüfung
Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom Prüfer Män-
gel in der Gütesicherung beim Gütezeichenbenutzer festge-
stellt, kann der Güteausschuss der Gütegemeinschaft eine Wie-
derholungsprüfung festlegen. Der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt
der Wiederholungsprüfung wird vom Güteausschuss bestimmt.
Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt
die Fremdüberwachung als insgesamt nicht bestanden.
Das weitere Vorgehen regelt sich nach Abschnitt 5 der Durch-
führungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeab-
zugsanlagen e. V.
4.5 Prüf- und Überwachungskosten
Die Kosten durchgeführten Prüfung und Überwachungen sind
vom Antragsteller/Gütezeichenbenutzer zu tragen.

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