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Betriebliche Anforderungen An Die Montage- Und Wartungsfirma; Prüfbestimmungen; Prüfbestimmungen Für Den Bereich Der Montage; Prüfbestimmungen Für Den Bereich Der Wartung - RAL -GZ 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis

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*
ihrer fachlichen Eignung
mäßige Durchführung gewährleisten können.
Montage und Wartung beaufsichtigen und leiten heißt, auch
Maßnahmen zur Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften
anordnen.
Auf der Baustelle muss mindestens ein Monteur mit der nach-
gewiesenen Eignung und Fachkunde (Qualifizierungsnachweis
nach Abschnitt 2.4) die auszuführenden Arbeiten überwachen.
Die laufende Weiterbildung des Montagepersonals durch Her-
stellerfirmen, Errichterfirmen, durch die Gütegemeinschaft oder
durch Teilnahmen an Fachveranstaltungen der Verbände ist
mindestens in einem Zeitraum von zwei Jahren sicher zu stellen.
2.4 Betriebliche Anforderungen an die Montage-
und Wartungsfirma
Ein Qualifizierungsnachweis über ausreichende Erfahrung der
Montage- und Wartungsfirma ist vor einem unabhängigen Gre-
mium, bestehend aus:
– einem Vertreter einer Firma für Montage und Wartung,
– einem Vertreter einer Herstellerfirma,
– einem Sachverständigen für RWA-Anlagen,
– einem Behördenvertreter
abzulegen (Güteausschuss).
Lehrinhalt und Umfang der Schulung, Art und Umfang der Prü-
fung sowie Gültigkeitsdauer des Qualifizierungsnachweises
werden vom Güteausschuss festgelegt und bei Bedarf dem
jeweiligen Stand der Technik und einschlägigen Regelwerken
angepasst.
Die Firma muss zur Erfüllung der Montage und Wartung den
Nachweis erbringen, dass für die Geräte eine schriftliche Her-
steller- oder sonstige Lieferzusage über alle benötigten Ersatz-
teile und Komponenten einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage
vorliegt.
Darüber hinaus ist eine Erklärung der Firma gegenüber dem
Auftraggeber einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage abzu-
geben, dass für die Dauer des Wartungsvertrages alle Kom-
ponenten als Ersatzteile geliefert werden oder alternativ der
Einbau eines neuen RWA-Gerätes erfolgt.
Die Ausstattung an Montagegeräten und erforderlichen Einrich-
tungen muss den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, der
UVV und den Sicherheitsregeln entsprechen.
Ausreichender Versicherungsschutz ist nachzuweisen.
3 Prüfbestimmungen
3.1 Prüfbestimmungen für den Bereich der Montage
Nach dem betriebsfertigen Einbau einer RWA-Anlage am Ver-
wendungsort ist deren einwandfreie Funktion und vorschrifts-
mäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.
* Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund ihrer
Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet
der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staat-
lichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind oder als gleichwertig
anzuerkennende Qualifikationsnachweise.
und Erfahrung deren vorschrifts-
Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften der Errichter-
firma, einem Sachverständigen für RWA-Anlagen oder einem
neutralen Prüfinstitut durchgeführt werden.
Zur Prüfung einer eingebauten Rauch- und Wärmeabzugsan-
lage müssen:
– die Konformitätserklärung des Herstellers, bzw. die allge-
meine bauaufsichtliche Zulassung,
– die rechnerischen Nachweise über die Bemessung und
der Verlegeplan,
– eine Bedienungs- und Wartungsanleitung,
– gutachterliche Stellungnahmen bei besonderen Anforde-
rungen an die Einbaulage,
– die schriftliche Herstellerzusage für Ersatzteile
sowie
– die Fachbauleiterbescheinigung der ausführenden Errich-
terfirma
vorliegen.
Über die Prüfung der RWA-Anlage sowie ihrer Betätigungs- und
Steuerelemente, Öffnungsaggregate, Energiezuleitungen und
ihr Zubehör, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft ist
eine Bescheinigung (Anlage 1) auszustellen.
3.2 Prüfbestimmungen für den Bereich
der Wartung
Die Wartung der RWA-Anlage hat so zu erfolgen, dass die
Anlage voll funktionsfähig und betriebsbereit ist.
Die Inbetriebnahme-Prüfung der RWA-Anlage, die nach der
Montage erfolgt ist, ist spätestens nach 3 Jahren durch die
Wartungsfirma vollständig zu wiederholen. Im Wartungsver-
trag können auch kürzere Intervalle vereinbart werden.
Mindestens einmal jährlich ist durch die Wartungsfirma eine
Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammen-
wirken aller Geräte der RWA-Anlage vorzusehen und durch-
zuführen.
Kürzere Intervalle können vereinbart werden.
Zusätzlich soll halbjährlich der Gütezeichenbenutzer die RWA-
Anlage durch Inaugenscheinnahme auf äußerlich erkennbare
Schäden und Mängel überprüfen.
Die Ergebnisse aller Prüfungen sind in einem Prüfnachweis auf-
zulisten (Anlage 3).
Die Aufzeichnungen sind in einem Prüfbuch zusammenzutragen
und beim Betreiber der RWA-Anlage aufzubewahren.
3.3 Kontrolle der personellen und betrieblichen
Anforderungen
Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unternehmens
in Bezug auf die Ausführung der Montage und Wartung soll
durch Referenzen nachgewiesen werden. Beim Nachweis des
Anforderungsprofils sind bereits vorhandene Zulassungen und
Spezialkenntnisse vorzulegen.
Die Montage- und Wartungsfirma hat Nachweise über eine
Fachausbildung oder gleichwertig anzuerkennende Qualifi-
kationsnachweise durch eine Herstellerfirma von Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen für das Montagepersonal vorzulegen.
Güte- und Prüfbestimmungen
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