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Ausführung Der Montage; Inbetriebnahme Der Anlage; Montagefertigstellung; Anforderungen An Die Wartung Der Rwa-Anlagen - RAL -GZ 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis

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Güte- und Prüfbestimmungen
Stellt sich während der Montage heraus, dass Änderungen vor-
genommen werden müssen, so sind sie mit dem Auftraggeber
zu besprechen und zu dokumentieren.
2.1.4 Ausführung der Montage
Die Lagerung, der Transport, die Montage und der Einbau
der RWA-Anlagen, Aufsatzkränze, Lüfterrahmen, Zubehör und
Steuerelemente müssen gemäß den Werkvorschriften der Her-
steller und des Auftraggebers erfolgen.
Soweit in diesen Vorschriften nichts anderes festgelegt oder
vom Auftraggeber vorgeschrieben ist, gelten für die Planung
und den Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen die
nationalen Vorschriften, insbesondere die DIN 18 232, DIN
EN 12101-2, die Landesbauordnungen der Länder und die
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse der einzusetzen-
den Systeme.

2.1.5 Inbetriebnahme der Anlage

Nach Fertigstellung der montierten RWA-Anlage muss die ge-
samte RWA-Anlage hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und der
Betriebssicherheit geprüft werden.
Das betrifft vor allem:
– die RWA-Geräte,
– die RWA-Einbaulage und -Befestigung,
– die Öffnungsaggregate und Steuerelemente,
– die Energiezuleitungen,
– die autarke Energieversorgung für die Fernauslösung,
– die Bedienungsvorrichtungen für die Fernauslösung.

2.1.6 Montagefertigstellung

Nach Abschluss der Montage der RWA-Anlage wird durch
die Montagefirma eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 1).
Die Abschlussbescheinigung ist dem Auftraggeber bzw. dem
Betreiber der Anlage vorzulegen.
Die Montagefirma bestätigt in dieser Bescheinigung die ord-
nungsgemäße Durchführung der Montage, die Funktionsfähig-
keit der Anlage und die Betriebssicherheit der montierten
RWA-Anlage.
Mit der Abschlussbescheinigung werden von der Montage firma
dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber der Anlage die Pro -
jektierungsunterlagen, die technischen Datenblätter sowie eine
detaillierte Bedienungs- und Wartungsanleitung übergeben.
Die Bedienungs- und Wartungsanleitung sollte zum Beispiel
enthalten:
– allgemeine Hinweise,
– Hinweise für den Betreiber,
– Betriebs- und Wartungsbeschreibung,
– diverse Ausführungen zur Bedienung in
überschaubarer Form.
Von der Montagefirma wird bei Übergabe der RWA-Anlage
dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber der Anlage ein War-
tungsvertrag angeboten.
2.2 Anforderungen an die Wartung der
RWA-Anlagen
2.2.1 Voraussetzung für die Wartung – Wartungsvertrag
Nach DIN 18 232, Teil 2, sind RWA-Anlagen gemäß den
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Herstellerangaben in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
jedoch jährlich zu warten. Andere vom Hersteller oder der all-
gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Wartungs-
intervalle sind zu beachten.
Der Wartungsvertrag sollte mit dem Auftraggeber bzw. dem
Betreiber der Anlage sofort nach Abschluss der Montage der
RWA-Anlage besprochen werden.
Der Wartungsvertrag wird gemäß den von der Gütegemein-
schaft erarbeiteten Wartungsrichtlinien aufgestellt (Anlage 2 –
Technische Vertragsbedingungen für RWA-Wartung).
Ist die Montage der RWA-Anlage nicht durch einen gütezeichen-
führenden Montagebetrieb erfolgt, so hat sich die Wartungsfirma
vor Abschluss eines Wartungsvertrages von der Funktionsfähig-
keit und der Betriebssicherheit der RWA-Anlage durch eine Ab-
nahmeprüfung nach Abschnitt 3.1 zu überzeugen.
2.2.2 Durchführung der Wartung
Der Umfang der Wartung bestimmt sich gemäß den Rege-
lungen der DIN 18 232, Teil 2, der allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung und evtl. Systemauflagen.
Die Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des
Soll-Zustandes von Komponenten einer Rauch- und Wärmeab-
zugsanlage.
Die Wartungsarbeiten ergeben sich aus der hersteller- und an-
lagenspezifischen Wartungsanweisung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Wartung ausschließlich
nach den vorgenannten Vorschriften durchzuführen.
Besteht für die Wartungsarbeiten ein Leistungsverzeichnis, so
ist dieses Leistungsverzeichnis unabdingbarer Bestandteil die-
ser Wartungsarbeiten.

2.2.3 Zusammenstellung der Ergebnisse der Wartung

Nach Abschluss einer Wartung sind von der Wartungsfirma die
Ergebnisse der Wartung zusammenzustellen und dem Betreiber
der Anlage vorzulegen (Anlage 3 – Wartungsnachweis).
Festgestellte Mängel sind mit Terminvorgaben der Wartungs-
firma fachgerecht zu beseitigen.
Für den Fall, dass vereinbart wird, dass der Betreiber für die
Mängelbeseitigung selbst verantwortlich ist, hat die Wartungs-
firma die Abstellung der Mängel schriftlich anzuzeigen.
Dabei sollte eine Absprache erfolgen, in der festgelegt wird,
welche Reparaturen von der Wartungsfirma oder vom Betrei-
ber, der auch eine Drittfirma beauftragen kann, übernommen
werden.
Bei nicht termingerechter Beseitigung der Mängel sind entspre-
chende Eintragungen im Wartungsprotokoll (Anlage 3) vorzu-
nehmen.
2.3 Personelle Anforderungen an die Montage-
und Wartungsfirma
Die Montage- und Wartungsfirma hat für die Instandhaltung
(Inspektion, Wartung und Instandsetzung) fachlich ausgebilde-
tes Personal vorzuhalten.
Die Montage muss von Personen geleitet werden, die aufgrund

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