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Beschwerde; Wiederverleihung; Änderungen - Ral -Gz 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis
5.1.1 Zusätzliche Auflagen im Rahmen der
Eigenüberwachung,
5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
5.1.3 Verwarnung,
5.1.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 5.000,–,
5.1.5 Befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.
5.2 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 ver-
stoßen, können verwarnt werden.
5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu
€ 5.000,– für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertrags-
strafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig
ist, an die Gütegemeinschaft zu zahlen.
5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können
miteinander verbunden werden.
5.5 Gütezeichenbenutzern, die wiederholt oder schwerwie-
gend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezei-
chen befristet oder dauernd entzogen. Das Gleiche gilt für Gü-
tezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.
5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.
5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.1–5.5 wer-
den mit ihrer Rechtskraft wirksam.
5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütege-
meinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig
entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der
Gütegemeinschaft zu bestätigen.

6 Beschwerde

6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide
binnen 4 Wochen, nachdem sie zugestellt sind, beim Güteaus-
schuss Beschwerde einlegen.
6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der
Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid
zugestellt ist, das Schiedsgericht gemäß Abschnitt 11 der Sat-
zung der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanla-
gen e. V. anrufen.

7 Wiederverleihung

Ist das Gütezeichennutzungsrecht entzogen worden, kann es
frühestens nach drei Monaten wiederverliehen werden. Das
Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der
Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzliche Bedingungen auf-
erlegen.
8 Änderungen
Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflich-
tungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Än-
derungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten
in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der
Gütegemeinschaft bekanntgemacht worden sind, in Kraft.
Durchführungsbestimmungen
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