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Durchführungsbestimmungen Für Die Verleihung Und Führung; Gütegrundlage; Verleihung; Benutzung - RAL -GZ 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis

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Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung
des Gütezeichens Rauch- und Wärmeabzugsanlagen –
1 Gütegrundlage
Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte-
und Prüfbestimmungen für die Montage und Wartung von
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Sie wird in Anpassung an
den technischen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanla-
gen e. V. verleiht an Betriebe auf Antrag das Recht, das Güte-
zeichen der Gütegemeinschaft zu führen.
2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gü-
tegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e. V. zu
richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter
Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen.
2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Gü-
teausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des Antrag-
stellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den
Betrieb oder die Baustelle des Antragstellers besichtigen sowie
die in den Güte- und Prüfbestimmungen erwähnten Unterlagen
anfordern und einsehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein
Zeugnis aus, das er dem Antragsteller und dem Vorstand der
Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann Sachver-
ständige für RWA-Anlagen oder neutrale Prüfinstitute mit diesen
Aufgaben betrauen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich
vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten
trägt der Antragsteller.
2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gü-
tegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteaus-
schusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet
(Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteaus-
schuss den Antrag zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich
begründen.

3 Benutzung

3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leis-
tungen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen ent-
sprechen.
3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeich-
nungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel,
Druckstock, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u. ä.) her-
stellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszugeben
oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher fest-
zulegen.
3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens
in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere
Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu
wahren und Zeichenmissbrauch zu verhindern. Die Einzelwer-
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Montage und Wartung
bung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die glei-
che Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs.
3.4 Ist das Gütezeichennutzungsrecht rechtskräftig entzogen
worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungs-
mittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf
Rückerstattung besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn das Recht,
das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.
4 Überwachung
4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die
Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und
Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Über-
wachung ist RAL durch einen Überwachungsvertrag mit. Sach-
verständigen für RWA-Anlagen oder neutralen Prüfinstituten
nachzuweisen.
4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen,
dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine
laufende Gütekontrolle gemäß der Güte- und Prüfbestimmungen
zur Pflicht gemacht. Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen
sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss oder dessen Be-
auftragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der
Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistun-
gen den Überwachungsprüfungen durch den Güteausschuss
oder dessen Beauftragten in Umfang und Häufigkeit entspre-
chend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestim-
mungen. Er trägt die Prüfkosten.
4.3 Prüfer können den Betrieb oder die Baustelle des Gütezei-
chenbenutzers während der Betriebsstunden jederzeit besichti-
gen.
4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine gütegesi-
cherte Leistung beanstandet, lässt der Güteausschuss die Prü-
fung wiederholen. Der Gütezeichenbenutzer kann ebenfalls
eine Wiederholungsprüfung verlangen.
4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten
Sachverständigen für RWA-Anlagen oder Prüfinstitut auszustel-
len. Die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhal-
ten davon je eine Ausfertigung.
4.6 Werden gütegesicherte Leistungen unberechtigt beanstan-
det, trägt der Beanstandende die Prüfkosten; werden sie zu
Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenut-
zer.
5 Ahndung von Verstößen
5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesiche-
rung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft
Ahndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach Schwere des
Verstoßes:

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