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Güte- Und Prüfbestimmungen Für Die Montage Und Die Wartung; Von Rauch- Und Wärmeabzugsanlagen; Geltungsbereich Und Begriffsbestimmung; Geltungsbereich - RAL -GZ 591 Montage Und Wartung

Rauch- und wärmeabzugsanlagen
Inhaltsverzeichnis

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Güte- und Prüfbestimmungen für die Montage und die Wartung

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1.1 Geltungsbereich

Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Montage und
die Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (Rauch-
ableitungs- und Entrauchungsanlagen).

1.2 Begriffsbestimmung

1.2.1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – kurz RWA genannt – sind
Anlagen, die aus einem oder mehreren
– Rauchabzügen (RA),
– Wärmeabzügen (WA),
– maschinellen Rauchabzügen (MA),
– Rauchableitungs- und Entrauchungsanlagen
oder deren Kombination sowie deren Betätigungs- bzw. Steuer-
elementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Zu-
be hör bestehen.
RWA haben die Aufgabe, im Brandfall Rauch und Wärme
abzuführen. Sie tragen dazu bei,
– Menschen und Tiere zu retten,
– Rettungs- und Angriffswege rauchfrei zu halten,
– die Brandbekämpfung durch Schaffung einer rauchfreien
Schicht zu erleichtern,
– den flash-over und damit den Vollbrand zu verzögern
bzw. zu vermeiden,
– Einrichtungen zu schützen,
– Brandfolgeschäden durch Brandgase und thermische Zer-
setzungsprodukte herabzusetzen sowie
– die Brandbeanspruchung der Bauteile zu vermindern.
1.2.2 Rauchabzüge (RA)
RA haben die Aufgabe, durch Schaffen einer rauchfreien
Schicht über dem Boden die Voraussetzungen für eine Rettung
von Menschen und Tieren und für den Schutz von Sachwerten
sowie für eine unverzügliche Bekämpfung bereits beim Entste-
hungsbrand durch die Abführung von Rauch zu verbessern. Sie
wirken auch als Wärmeabzug.
1.2.3 Wärmeabzüge (WA)
WA haben die Aufgabe, bei fortentwickelten Bränden heiße
Brandgase abzuführen. Dadurch sollen insbesondere
– der flash-over verhindert oder zumindest verzögert sowie
– die Brandbeanspruchung der Bauteile vermindert
werden. Sie wirken dann auch als Rauchabzug.
1.2.4 Maschinelle Rauchabzüge (MA)
MA haben die gleiche Aufgabe wie RA.
Der Rauchabzug erfolgt durch Zwangslüftung (zum Beispiel
durch Ventilatoren).
von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
2 Gütebestimmungen

2.1 Anforderungen an die Montageleistungen

2.1.1 Voraussetzungen an die Montage

Der Montagebetrieb muss fachlich und aufgrund seiner betrieb-
lichen Ausstattung in der Lage sein, die Montage von RWA-An-
lagen selbst durchzuführen.
Können in Einzelfällen Detailarbeiten durch den vertraglich an
den Auftraggeber gebundenen Montagebetrieb nicht selbst
aus geführt werden, können Nachauftragnehmer eingesetzt
wer den, die vorab zur Einhaltung dieser Güte- und Prüfbestim-
mung vom Gütezeichenbenutzer verpflichtet werden müssen.
Der Einsatz von Nachauftragnehmern ist vom Montagebetrieb
mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Vor Beginn der Montagearbeiten sollten die allgemeinen Mon-
tagevoraussetzungen mit dem Auftraggeber besprochen und
festgelegt werden.
Dies können zum Beispiel sein:
– Aufstellung der RWA-Anlage erfolgt nach den Zeich-
nungen und Aufstellplänen, Absprache über Änderungen,
– Belehrungen über bestehende Sicherheitsmaßnahmen
und -vorschriften im Betrieb des Auftraggebers.
– Zufahrtswege und Zwischenlager für die Montagefirma.
– Bereitstellung von Kraft- und Stromanschlüssen für die Zeit
der Montage.
– Absicherung des Montageortes für die Durchführung von
Schweißarbeiten.
– Absprache über die Durchführung von Bohr-, Maurer- und
Stemmarbeiten während der Montage und das Vergießen
von Ankerlöchern.
– Terminabsprache über Montagebeginn und Montagefer-
tigstellung (Abschlussbescheinigung).
2.1.2 Unterlagen für die Durchführung der Montage
Vom Auftraggeber sind der Montagefirma vor Beginn der Mon-
tage die vollständigen Projektierungszeichnungen, die auftrags-
bezogenen Montage-Stücklisten und die technischen Daten der
Einzelgeräte zu übergeben.
Der Montagebetrieb muss mit den beschriebenen Aufzeich-
nungen in der Lage sein, Geräte und Materialien auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu vergleichen und die Informationen für die
Durchführung der Montage herauslesen können.
Für die Bereitstellung der Materialien gemäß Stückliste hat der
Auftraggeber im Regelfall rechtzeitig vor Beginn der Montage
zu sorgen.
2.1.3 Festlegungen für die Bedingungen der Montage
Die Montage erfolgt durch den Montagebetrieb gemäß den
übergebenen Unterlagen.
Absprachen hinsichtlich Änderungen sind vor Beginn der Mon-
tage mit dem Auftraggeber zu treffen und festzuschreiben.
Güte- und Prüfbestimmungen
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