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Article 9 - Vertraulichkeit; Wahrung Der Vertraulichkeit; Ausnahmen - SciCan HYDRIM C61wd G4 Benutzerhandbuch

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10. SciCan software-produktlizenz

ARTICLE 9 - VERTRAULICHKEIT

9.1 Wahrung der Vertraulichkeit

Aufgrund des Kontos bei SciCan, welches der Kunde zum Zweck der Registrierung der
SciCan-Ausrüstung und für den Erhalt von Updates eröffnet, erhält und besitzt SciCan
Vertrauliche Informationen sowie persönliche Informationen zum Kunden. Die von SciCan
erhaltenen Kundeninformationen enthalten keine Informationen über die Topologie des
lokalen Netzwerkes ("LAN") oder andere mit dem LAN verbundene Geräte. Die von SciCan
erhaltenen persönlichen Informationen umfassen Namen der Personen, an die E-Mails von
SciCan hinsichtlich der Funktion der SciCan-Ausrüstung und der Updates gesendet werden
können. Jede Seite bestätigt der anderen, dass sie aufgrund ihrer Beziehung für Lizenz
und Update-Service Zugang zu Vertraulichen Informationen der anderen Seite haben kann.
Beide Seiten vereinbaren sowohl während der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach
deren Beendigung die Vertraulichen Informationen des anderen vertraulich zu behandeln.
Das SciCan Software-Produkt soll dauerhaft als vertraulich behandelt werden. Beide Seiten
vereinbaren, die Vertraulichen Informationen des anderen in keiner Form Dritten zugänglich
zu machen (außer ihren Mitarbeitern oder Beratern, die einer Geheimhaltungspflicht
unterliegen) oder die Vertraulichen Informationen des jeweilig anderen für irgendwelche
Zwecke außer den in dieser Vereinbarung genannten Zwecken zu verwenden. Jede Seite
unternimmt wirtschaftlich angemessene Schritte, um zu gewährleisten, dass Vertrauliche
Informationen durch seine Mitarbeiter oder Berater in Verletzung der Bestimmungen dieses
Artikel 9 nicht veröffentlicht oder weitergegeben werden. Die Parteien vereinbaren, dass die
Bestimmungen dieser Vereinbarung als vertraulich anzusehen sind.

9.2 Ausnahmen

Ungeachtet aller in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen muss keine Partei die
Vertraulichkeit wahren für folgende Informationen:
(a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe an die empfangende Seite öffentlich
sind;
(b) Informationen, die nach Bekanntgabe öffentlich werden, außer durch einen Bruch dieser
Vereinbarung;
(c) Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Besitz der empfangenden Seite
waren und die nicht direkt oder indirekt von der bekanntgebenden Seite erlangt wurden;
(d) Informationen, für die die empfangende Seite nachweisen kann, dass sie unabhängig
von der Bekanntgabe durch die bekanntgebende Seite durch eigene Forschung und
Entwicklung erhalten wurden;
(e) Informationen, welche die empfangende Seite von Dritten erhält, sofern diese
Informationen von dem Dritten nicht unter Maßgabe der Vertraulichkeit von der
bekanntgebenden Seite erhalten wurden; oder
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