SICHERHEITSHINWEISE FÜR BOHR - UND AUFBRUCHHÄMMER
Allgemein
1.
Mit dem selbständigen Führen von Bohr- und Aufbruchhämmer dürfen nur Personen beschäftigt wer-
den, die
* das 18. Lebensjahr vollendet haben,
* körperlich und geistig geeignet sind,
* zum Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmern unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegen-
über dem Unternehmer nachgewiesen haben und
* erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Bohr- und Aufbruchhämmer bestimmt sein.
2.
Bohr - und Aufbruchhämmer dürfen nur produktspezifisch unter Berücksichtigung der Betriebsvorschrift
des Herstellers und dieser Sicherheitshinweise betrieben werden.
3.
Die mit der Bedienung von Bohr- und Aufbruchhämmer beauftragten Personen sind mit den notwendi-
gen, maschinenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen vertraut zu machen. Bei außergewöhnlichen Ein-
sätzen hat der Unternehmer die erforderlichen, zusätzlichen Anweisungen aufzustellen und bekanntzu-
geben.
4.
Bei diesen Bohr- und Aufbruchhämmern ist die Überschreitung des zulässigen Beurteilungs- Schallpe-
gels von 89 dB (A) möglich. Aufgrund der UVV - Lärm (VBG 121) sind bei Beurteilungs- Schallpegeln
von 89 dB (A) und mehr von den Beschäftigten persönliche Schallschutzmittel zu tragen.
Betrieb
1.
Die Wirksamkeit von Stellteilen (Bedienelementen) darf nicht unzulässig beeinflußt oder aufgehoben
werden.
2.
Sicherstellen daß das Gerät nur an die auf dem Typenschild angegebene Spannung und Frequenz an-
geschlossen wird. Auf ausreichenden Leitungsquerschnitt ist zu achten. Siehe Berechnungsanleitung
mit Diagramm in dieser Betriebsvorschrift.
3.
Bei Verlassen der Bohr- und Aufbruchhämmer, oder bei Arbeitspausen ist das Gerät abzuschalten, vom
elektrischen Netz zu trennen und abzulegen oder standsicher abzustellen.
4.
Um Augenverletzungen zu vermeiden, Schutzbrille tragen.
5.
Das Tragen von geeigneten Handschuhen wird empfohlen.
6.
Bei Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmer sind Schutzschuhe zu tragen.
7.
Bohr- und Aufbruchhämmer sind grundsätzlich mit beiden Händen an den dafür vorgesehenen Griffen
zu bedienen.
8.
Beim Arbeiten mit Bohr- und Aufbruchhämmern ist, insbesondere beim Bohren, auf sicheren Stand des
Geräteführers, besonders auf Gerüsten, Leitern, usw. zu achten.
9.
Bohr- und Aufbruchhämmer sind so zu führen, daß Handverletzungen durch feste Gegenstände vermie-
den werden. Bei Abbrucharbeiten an erhöhten Arbeitsplätzen ist besondere Sorgfalt geboten, damit
nicht das Gerät oder gar der Bedienungsmann abstürzen.
10.
Vermeiden Sie Körperberührung mit geerdeten Teilen. Beim Brechen von Durchgängen oder ähnlichem
ist auf evtl. vorhandene elektrische Leitungen, Gasrohre oder dergleichen zu achten. In dem Raum, zu
welchem eine Verbindung geschaffen wird, darf sich niemand aufhalten, da Verletzungsgefahr durch
ausbrechende Mauerbrocken oder Werkzeuge besteht.
11.
Die Werkzeughalterung ist beim Betrieb immer geschlossen zu halten. Werkzeuge und Werkzeughalter
auf Verschleiß prüfen, damit Funktion der Halterung sichergestellt ist.
12.
Beim Arbeiten mit diesem Gerät kann Aufbruchmaterial weggeschleudert werden. Es dürfen sich neben
dem Geräteführer keine Personen im unmittelbaren Arbeitsbereich aufhalten.
13.
Vor Austausch von Werkzeugen sind Bohr- und Aubruchhämmer vom elektrischem Netz zu trennen.
14.
Werkzeuge müssen stets im einwandfreiem Zustand sein.
15.
Das Betreiben des Gerätes in explosionsgefährdeten Umgebungen ist verboten.
SV00011D
MIT ELEKTROMOTORISCHEM ANTRIEB
SICHERHEITSHINWEISE
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