beschädigt ist, das Gerät ausschalten und für das
Auswechseln nur Fachpersonal hinzuziehen.
¹
Falls das Gerät nicht mehr benutzt werden
sollte, ist es empfehlenswert es stillzulegen, indem
man nach Herausziehen des Netzsteckers das
Stromkabel abschneidet.
A
! U
CHTUNG
MWELTGEFAHR
Die Maschine belastet die Umwelt: Die für die
Entsorgung zuständigen Stellen hinzuziehen oder
sich an den Hersteller wenden, um die
einschlägigen Informationen zu erhalten.
Um die Belüftung zu fördern, die Maschine mit
15 cm Abstand von Wänden und/oder anderen
Maschinen aufstellen.
Wenn die Dampfdüse benutzt wird, mit
Vorsicht vorgehen und die Hände unter die Düse
nicht legen oder sie unmittelbar nach dem
42
Gebrauch berühren.
A
! V
CHTUNG
ERBRENNUNGSGEFAHR
Vor jeder Tätigkeit wie Installation, Wartung,
Ausladen, Einstellung muss der qualifizierte
Bediener
immer
Arbeitshandschuhe
Unfallverhütungsschuhe anziehen.
A
!
CHTUNG
INFORMATION AN BENUTZER
Im Sinne von Art. 13 der gesetze-
svertretenden Rechtverordnung
Nr. 151 vom 25. Juli 2005,
„Durchführung der Richtlinien
2002/95/EG, 2002/96/EG und
2003/108/EG
Verringerung der Verwendung von gefährli-
chen Stoffen in elektrischen und elektroni-
schen
Geräten
sowie
Abfallentsorgung".
Das Symbol „durchgestrichene Mülltonne" auf
dem Gerät bedeutet, dass das Produkt am Ende
seiner Lebensdauer getrennt gesammelt werden
muss. Der Benutzer muss daher das Gerät am
Ende seiner Lebensdauer in den zugelassenen
Sammelstellen für getrennte Abfallsammlung
von elektronischen und elektrotechnischen
und
Abfällen beseitigen oder es dem Verkäufer
zurückgeben, falls er ein ähnliches Gerat kauft,
so dass ein Verhältnis 1 zu 1 entsteht. Die ange-
messene getrennte Abfallsammlung vor der
Lieferung des alten Gerätes zu umweltfreundli-
chen
Recycling-,
Entsorgungsanlagen trägt dazu bei, eventuelle
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und
Gesundheit zu vermeiden und unterstützt das
Recycling von Stoffen, die das Gerät beinhaltet.
über
die
Die unzulässige Entsorgung des Produktes hat
die Verhängung einer Strafe im Sinne der geset-
zesvertretenden Rechtverordnung Nr. 22/1997
über
(Artikel
50
Rechtverordnung Nr. 22/1997) zur Folge.
Behandlungs-
und
ff.
der
gesetzesvertretenden