y dass nicht angezeigte Werte nicht für Verrechnungszwecke verwend-
bar sind und
y dass angezeigte Werte, die Ergebnisse nicht eichrechtkonformer
Funktionen sind, rein informativen Charakter haben und ebenfalls
nicht für Verrechnungszwecke verwendet werden können.
Die Messgeräte müssen im Übrigen so verwendet werden, dass die
Ablesbarkeit der verrechnungsrelevanten Messergebnisse und der
Fehlermeldungen auch für die Stromkunden gegeben ist.
Ergänzend sind die nachfolgenden Einrichtungen und Funktionen als
eichrechtlich irrelevant zu betrachten.
y Erfassung und Anzeige von Momentanwerten (P,I,U)
y Integrierte Datenschnittstellen mit Ausnahme der Prüf-LED und LMN-
Schnittstelle
Messrichtigkeitshinweise
Die über die Impuls-Schnittstellen des Zählers übertragenen Daten dür-
fen nur in Geräten gespeichert und weiterverarbeitet werden, die nicht
den Charakter von Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nr. 24 MessEG
haben und entsprechend § 6, Absatz (3) MessEG einer Konformitätser-
klärung ihrer Hersteller bedürfen.
Die Summe aller Latenzzeiten von der Erfassung der Messwerte durch
die Messwertaufnehmer des Zählers bis zur Bereitstellung der abrech-
nungsrelevanten Messwertinformationen auf der LMN-Schnittstelle
beträgt im ungünstigsten Betriebsfall der Schnittstellen mit einer Wahr-
scheinlichkeit von > 99,95 % nicht mehr als 3,42 Sekunden.
Wird der Zähler als Primärzähler eingesetzt, so wird auch der
Messwert als Primärwert über die LMN Schnittstelle übertragen.
Bei angeschlossenem Smart-Meter-Gateway werden neue
Messwerte im Smart-Meter-Gateway gebildet, die dann als
Grundlage für Verrechnungszwecke genutzt werden können.
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