aa) der Ölstand
bb) der Reifendruck
cc) der Tankinhalt
dd) das Lagerspiel der Gabel (die Gabel darf nur im Herstellerwerk zerlegt werden)
ee) der Stand der Bremsflüssigkeit
ff) die Funktion der lichttechnischen Anlage
gg) die Verbindung aller fest angeschraubten Teile.
IX: Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch
einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X: Schiedsgutachterverfahren (Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung", können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis –
die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit
Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Partien auf
Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle Ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XI: Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenverkauf
findet keine Anwendung.
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