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Boom Trikes Low Rider Bedienungsanleitung Und Wartungsanleitung Seite 38

Muscle trikes
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2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VII: Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen,
Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. die Deutsche
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
VIII: Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Neufahrzeugen oder neuen Teilen (nicht Bausätzen)
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes (Ausnahme: P. 7).
Hiervon abweichend gilt für
Neufahrzeuge die in einem Vermietbetrieb eingesetzt werden, Bausätzen und Exportfahrzeugen eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
Bei gebrauchten Fahrzeugen oder gebrauchten Teilen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer
hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des
Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb
wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 100 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Kaufsache nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde,
wobei als Maßstab nicht die Großserienproduktion, sondern der Maßstab der Kleinserienproduktion heranzuziehen ist.
5. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers vom Käufer nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
6. Die Gewährleistung entfällt auch bei übermäßigem Gebrauch und unsachgemäßer Benutzung der Kaufsache im
Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen oder z. B. extremen Geländefahrten usw.
7. Bei generalüberholten Motoren und generalüberholten bzw. gebrauchten Getrieben auch wenn sie in Neufahrzeugen
eingebaut sind, verjähren Sachmängel generell nach 12 Monaten und unabhängig davon, ob der Käufer Privatkunde oder
Kaufmann ist.
8. Die Annahme eines Reparaturauftrages stellt noch kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Kunden
dar.
9. Wartungsvorschriften:
a) Allgemeine Hinweise:
Alle Gfk-Teile sind handlaminiert, kleinere Unregelmäßigkeiten in Form und Farbe müssen daher vom Kunden toleriert
werden. Eine gleichmäßige Abnutzung der Reifenlauffläche ist konstruktionsbedingt nicht immer gewährleistet. Zum Trike-
und Motorrad fahren gehört eine optimale Schutzbekleidung (Integralhelm, Lederkombination, Lederstiefel,
Lederhandschuhe)
b) Warnungsintervalle:
Folgende Überprüfungen anhand der einschlägigen Wartungsliste sind erforderlich:
aa) bei 500 km bzw. spätestens 4 Wochen nach Erwerb des Fahrzeuges
bb) bei 5000 km bzw. spätestens 3 Monate nach Erwerb des Fahrzeuges
cc) bei 10000 km bzw. spätestens 6 Monate nach Erwerb des Fahrzeuges
dd) Nachfolgend alle 5000 km jährlich
ee) Streetfigher X11 gesonderter Wartungslauf/Wartungsplan
c) Betriebsvorschriften:
Vor Antritt jeder Fahrt ist zu prüfen:
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