1.1 Beauftragte Personen
Sachkundige
Der Sachkundige hat aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, praktischen Tätigkeit und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Instandhaltung von Gasanlagen sowie ihrer Bauelemente und Baugruppen. Er muß
mit den Aufgaben und Funktionen der Gasanlagen, den einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und den allgemeinen
technischen Regeln vertraut sein und selbständig handeln können.
Fachkraft
Die Fachkraft muß für die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme spezielle, nachgewiesene Kenntnisse besitzen. Sie ist
mit den einschlägigen Bestimmungen soweit vertraut, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung der übertragenen
Aufgaben sichergestellt ist.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer für die übertragenen Arbeiten angelernt wurde.
Sichtkontrolle
Inspektion
Funktionsprüfung
Wartung / Instandsetzung
Wieder- Inbetriebnahme
Betrieb von Umgangsleitungen
1.2 Sicherheitshinweise
1.2.1 Gefahrenkennzeichnung, allgemein
Sicherheitshinweise werden in dieser Betriebsanleitung durch folgende Signalwörter bzw. Symbole
gekennzeichnet:
Kennzeichnung
Achtung
!
Hinweis
505.20 S.4
unterwiesene Person
Verwendung bei:
Gefahr von Sach und Umweltschäden
Zusatzinformationen
Sachkundiger
Fachkraft
zusätzlich
2. Person