SICHERHEITSHINWEISE FÜR FUGENSCHNEIDER
MIT VERBRENNUNGSMOTORISCHEM ANTRIEB
Allgemein
1.
Mit dem selbständigen Führen von Fugenschneidern dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
* das 18. Lebensjahr vollendet haben,
* körperlich und geistig geeignet sind,
* zum Arbeiten mit den Fugenschneidern unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben und
* erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Arbeiten mit den Fugenschneidern bestimmt sein.
2.
Fugenschneider dürfen nur unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und dieser Si-
cherheitshinweise betrieben werden.
3.
Die mit der Bedienung von Fugenschneidern beauftragten Personen sind mit den notwendigen, maschi-
nenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen vertraut zu machen. Bei außergewöhnlichen Einsätzen hat der
Unternehmer die erforderlichen, zusätzlichen Anweisungen aufzustellen und bekanntzugeben.
4.
Bei diesem Fugenschneider ist die Überschreitung des zulässigen Beurteilungs-Schallpegels von 90 dB
(A) möglich. Aufgrund der UVV - Lärm (BGV B3) sind bei Beurteilungs-Schallpegeln von 90 dB (A) und
mehr von den Beschäftigten persönliche Schallschutzmittel zu tragen.
Betrieb
1.
Die Wirksamkeit von Stellteilen (Bedienelementen) darf nicht unzulässig beeinflußt oder aufgehoben
werden.
2.
Es dürfen nur Schneidscheiben verwendet werden die in Bezug auf Umfangsgeschwindigkeit bzw.
Drehzahl dem Gerät entsprechen.
3.
Immer die richtige Schneidscheibe für das zu schneidende Material verwenden.
4.
Heisse Teile dürfen nicht berührt werden - Verbrennungsgefahr!
5.
Beim Starten des Motors, beim Hochnehmen oder Absetzen der laufenden Maschine besonders beach-
ten, daß die Schneidscheibe nichts berührt.
6.
Der Geräteführer darf sich während des Betriebes von der Maschine nicht entfernen.
7.
Entfernt sich der Geräteführer von dem Fugenschneider, hat er den Motor stillzusetzen und das Gerät
gegen Abrollen und Kippen zu sichern.
8.
In der unmittelbaren Umgebung dieses Gerätes ist der Umgang mit offenem Feuer sowie das Rauchen
verboten.
9.
Auf dichten Sitz des Tankdeckels ist zu achten. Bei Stillstand ist - wenn vorhanden - der Treibstoffhahn
zu schließen. Bei Transport über längere Distanzen ist der Tank bei benzin - oder benzingemischbetrie-
benen Motoren restlos zu entleeren.
ACHTUNG!
10.
Das Nachfüllen von Kraftstoff ist bei abgestelltem Motor so vorzunehmen, daß der Kraftstoff nicht an hei-
ße Teile gelangen kann, oder auf den Boden läuft.
11.
Beim Betrieb von Fugenschneidern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen, Tunneln,
Stollen oder tiefen Gräben ist sicherzustellen, daß ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vor-
handen ist. Siehe UVV "Bauarbeiten", BGV C22).
12.
Fugenschneider sind im Naßschnittverfahren zu betreiben, um das Entstehen gesundheitsschädlicher
Feinstäube zu vermindern. Beim Naßschnitt ist stets für ausreichende Wasserzufuhr zu sorgen.
13.
Das Betreiben des Gerätes in explosionsgefährdeten Umgebungen ist verboten.
14.
Bei Arbeiten in der Nähe von leicht brennbarem Material vor Beginn Wasser oder Feuerlöscher bereit-
stellen.
15.
Während der Arbeit immer Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe, Schutzhelm, eng anliegende Klei-
dung und Sicherheitsschuhe tragen. Schuhe und Beinkleidung muss zum Schutz vor Funkenflug ge-
schlossen sein. Bei staubhaltiger Luft muss zusätzlich ein Atemschutz getragen werden.
SV00059D
Undichte Treibstofftanks können zu Explosionen führen und müssen deshalb unver-
züglich ausgetauscht werden.
SICHERHEITSHINWEISE
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