3. BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG
–
Den Handsender nur mit Geräten verbinden, die vom Herstel-
ler zugelassen sind.
–
Eine andere oder darüber hinaus gehende Verwendung des
Funkhandsenders gilt nicht als bestimmungsgemäß.
–
Der Funkhandsender darf nicht in Bereichen mit hohem Risiko
der Störung Dritter, beispielsweise Krankenhäusern, Flughäfen
oder ähnlichen Einrichtungen, betrieben werden.
–
Es besteht kein Schutz vor Störungen durch andere ordnungs-
gemäß aufgebaute und betriebene Funkanlagen, insbesondere
durch ordnungsgemäße Anlagen, die im gleichen Frequenzbe-
reich arbeiten.
–
Die über den Funkhandsender betriebenen Rollladenanlagen
müssen in einem einwandfreiem Zustand sein.
–
Für Folgeschäden, Sachschäden und Personenschäden bei
nicht bestimmungsgemäßer Verwendung haftet die
Alfred Schellenberg GmbH nicht.
–
Der Betrieb des Funkhandsenders in der Nähe von Geräten
mit magnetischer Strahlung oder metallischen Flächen beein-
trächtigt die störungsfreie Funktion.
–
Die Reichweite des Funkhandsenders ist durch europäische
Verordnungen und Richtlinien des Gesetzgebers begrenzt.
–
Die Reichweite des Handsenders beträgt ca. 150 Meter auf
freiem Feld und ca. 20 Meter im Gebäude.
6