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Wittur WSG-52.2 Originalbetriebsanleitung Seite 39

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2
Bedingungen
2.1
Vorgenanntes Sicherheitsbauteil stellt nur ein Teil der Schutzeinrichtung für den aufwärtsfahrenden
Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit und gegen unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrkorbes
dar. Erst in Kombination mit einem detektierenden und auslösenden Bauteil nach Norm (auch zwei
getrennte Bauteile möglich), welche einer eigenen Baumusterprüfung unterzogen sein müssen,
kann das entstandene System die Vorgaben an eine Schutzeinrichtung erfüllen.
2.2
Der Montagebetrieb hat zur Erfüllung des Gesamtkonzeptes an die Schutzeinrichtung für die Auf-
zugsanlage(n) eine Prüfanleitung zu erstellen, der Aufzugsdokumentation beizufügen und eventuell
notwendige Hilfsmittel oder Messgeräte, die eine gefahrlose Prüfung (z. B. bei geschlossenen
Schachttüren) erlauben, bereit zu halten.
2.3
Die Einzelbremsen müssen symmetrisch auf dem Umfang der Bremsscheibe angebracht werden.
Zur Erfüllung der Redundanz nach Abschnitt 5.6.6.2 der EN 81-20:2014 (D) müssen mindestens
zwei Bremseinrichtungen (Einzelbremsen) verwendet werden.
2.4
Bei Verwendung von mehr als zwei Bremseinrichtungen muss im Sinne der Redundanz bei Versa-
gen einer Bremseinrichtung noch eine ausreichende Bremswirkung entsprechend Abschnitt
5.9.2.2.2.1 der EN 81-20:2014 (D) erhalten bleiben. Es wird nicht davon ausgegangen, dass zwei
Bremseinrichtungen gleichzeitig versagen.
2.5
Vom Hersteller des gesamten Triebwerkes ist die ausreichende Sicherheit der Verbindung Treib-
scheibe – Welle – Bremsscheibe sowie der Welle selbst rechnerisch nachzuweisen, wenn die
Bremsscheibe nicht direkt Bestandteil der Treibscheibe ist (z.B. angegossen). Die Welle muss
hierbei statisch an zwei Punkten gelagert sein.
Der rechnerische Nachweis ist der technischen Dokumentation des Aufzuges beizufügen.
2.6
Die Einstellung der Bremskraft ist gegen unbefugtes Verstellen zu sichern (z.B. Farbversiegelung).
2.7
Zur Identifizierung und Information über die prinzipielle Bau- und Wirkungsweise und Abgrenzung
des geprüften und zugelassenen Baumusters ist der EU-Baumusterprüfbescheinigung und deren
Anhang, die Identifikationszeichnung Nr. E08810000100261 und E08910003000261 mit Prüfver-
merk vom 18.01.2017 beizufügen.
2.8
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung darf nur zusammen mit dem dazugehörigen Anhang und der
Liste der autorisierten Hersteller (gemäß Anlage) verwendet werden. Diese Anlage wird ggf. nach
den Angaben des Bescheinigungsinhabers aktualisiert und mit neuem Stand herausgegeben
3
Hinweise
3.1
In die Leerstellen der RSD Größe 10 / 894.5 _ _ . _ _ und RSD Größe 10 / 894.7 _ _ . _ _ wird eine
Kennzahl für die Herstellerspezifischen Ausführungsmerkmale, die nicht direkt Bestandteil der
Baumusterprüfung sind, eingesetzt (z. B.: mit/ohne Dämpfung, Art der Handlüftung, Anschlusska-
bel, etc.).
3.2
Im Rahmen dieser Baumusterprüfung wurde festgestellt, dass die Bremseinrichtung bei Verwen-
dung von mindestens zwei Einzelbremsen redundant aufgebaut ist und auch die Funktion einer
Bremseinrichtung für den Normalbetrieb hat. Sie erfüllt damit die Voraussetzung, auch als Teil der
Schutzeinrichtung für den aufwärtsfahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit sowie als
Bremselement als Teil der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes
eingesetzt werden zu können.
3.3
Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitt 5.9.2.2 der EN 81-20:2014 (D) ist
nicht Bestandteil dieser Baumusterprüfung.
3.4
Die Prüfung anderer Anforderungen der Norm, verschleißbedingter Abbau der Bremsmomente
bzw. Bremskräfte wie auch die betriebsbedingte Änderung der Treibfähigkeit sind nicht Bestandteil
dieser Baumusterprüfung.
Anhang zur EU-Baumusterprüfbescheinigung
Nr. EU-BD 1030 vom 18.01.2017
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