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Gewährleistung.
Der Händler, bei dem das Gerät erworben wurde
(Telekom oder Fachhändler), leistet für Material
und Herstellung des Telekommunikationsendge-
rätes eine Gewährleistung von 2 Jahren ab der
Übergabe.
Dem Käufer steht im Mangelfall zunächst nur
das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfül-
lung beinhaltet entweder die Nachbesserung
oder die Lieferung eines Ersatzproduktes.
Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen in das
Eigentum des Händlers über.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der
Käufer entweder Minderung des Kaufpreises ver-
langen oder von dem Vertrag zurücktreten und,
sofern der Mangel von dem Händler zu vertreten
ist, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Händler
unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis des
Gewährleistungsanspruchs ist durch eine ord-
nungsgemäße Kaufbestätigung (Kaufbeleg, ggf.
Rechnung) zu erbringen.
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