Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Aquatec DC 400-1 12 Volt Benutzerhandbuch Seite 33

Inhaltsverzeichnis

Werbung

Garantiebestimmungen Aquatec Entsalzungsanlage
1. Die Garantielaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Erstkunden.
Bei Herstellung und vor der Lieferung werden alle Geräte ausführlich getestet und kontrolliert. Wenn
die in dieser Gebrauchsanleitung beschriebenen Vorschriften, Anweisungen und Bestimmungen nicht
beachtet werden, können Schäden entstehen und/oder das Gerät kann seine Spezifikationen nicht
mehr einhalten. In diesem Fall kann keine Garantie geleistet werden.
Die Garantiezeit beträgt 3 Jahre für den Elektromotor mit Hochdruckpumpe, 30 Jahre für den
Hochdruckkopf aus Edelstahl und 1 Jahr für alle anderen Komponenten der Anlage.
Bei den Angaben von Leistung und Stromaufnahme der Anlage sind Abweichungen von 10% +/-
üblich und kein Grund für eine Nachbesserung oder einen Garantieanspruch.
2. Es liegt im Ermessen vom Hersteller / Verkäufer, ob die Garantie durch Reparatur oder durch
Austausch des Gerätes bzw. des defekten Teils erfüllt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausgenommen von der Garantieleistung sind:
a) Regelmäßige Inspektionen, Wartung und Reparatur oder Austausch von Teilen aufgrund normaler
Verschleißerscheinungen;
b) Transport- und Fahrtkosten sowie durch Auf- und Abbau des Gerätes entstandene Kosten;
c) Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation;
d) Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung,
unzureichende Belüftung oder andere von Hersteller nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind.
4. Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass es sich um einen Fehler handelt, der von der
Garantie nicht gedeckt ist, behält sich Hersteller / Verkäufer, das Recht vor, die anfallenden Kosten in
Form einer Handling Pauschale sowie die kostenpflichtige Reparatur für Material und Arbeit nach
einem Kostenvoranschlag dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5. Wenn Garantiearbeiten erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, dass Gerät auf seine Kosten
zum Hersteller direkt einzusenden. Sofern das Gerät in einem Fahrzeug eingebaut ist
(Wasserfahrzeug etc.), ist mit dem Hersteller im Garantiefall konkret zu verabreden, wo und wie die
Reparaturarbeiten vorgenommen werden können. Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet, das Gerät
zum Sitz des Herstellers in Hamburg zu bringen. In jedem Falle kann der Hersteller entscheiden, ob
eine Reparatur am Sitz des Herstellers oder an einem anderen Ort durch einen autorisierten Partner
des Herstellers ausgeführt werden soll. Hierbei sind sowohl fachliche Aspekte als auch die Kosten zu
berücksichtigen. Wenn der Kunde verlangt, dass ein Monteur zum Objekt anreist, sind in jedem Falle
die Reisekosten vom Kunden zu tragen. Hierzu gehören auch die für die Reise erforderliche
Arbeitszeit sowie die Reisespesen (Übernachtung, Tagegeld). Sofern in besonderen Fällen
Garantiearbeiten an Bord von Fahrzeugen am Standort des Fahrzeuges durchgeführt werden, muss
der Kunde dafür sorgen, dass sowohl das Fahrzeug als auch die Aggregate einwandfrei zugänglich
sind. Der Kunde kann u. U. auch nach Absprache mit dem Hersteller defekte Teile vor Ort ausbauen
lassen. Diese müssen auf Verlangen kostenfrei zum Hersteller oder zu einer anderen, vom Hersteller
benannten Adresse eingesandt werden. Sie werden nach Überprüfung nach Wahl des Herstellers
ausgetauscht oder repariert und auf Gefahr und Kosten des Kunden zurückgesandt. Die Kosten für
den Ein- und Ausbau werden nach festen Sätzen in der Höhe vorgenommen, wie sie für ein
einwandfrei zugängliches Aggregat anfallen. Ein Mehraufwand für erschwerte Zugänglichkeit wird
nicht erstattet bzw. zusätzlich berechnet, wenn ein vom Hersteller beauftragter Monteur die Reparatur
vornimmt. Für den Fall, dass ein Teil ausgetauscht wird, geht das defekte Teil in das Eigentum des
Herstellers über. Wenn Reparaturen nicht durch den Hersteller am Sitz des Herstellers durchgeführt
werden können, hat der Kunde zunächst alle Kosten der Reparatur zu verauslagen. Die
Entscheidungen darüber, welche Kosten der Reparatur übernommen werden können, wird nach
Einsenden der defekten Teile und Überprüfung des Sachverhaltes durch den Hersteller getroffen.
6.Haftung
Hersteller / Verkäufer haftet nicht für:
• durch die Benutzung des Produkts entstandene Schäden.
• mögliche Fehler in der mitgelieferten Anleitung und die daraus entstehenden Folgen.
• einen anderen Gebrauch, d.h. einen Gebrauch, der nicht mit der bestimmungsgemäßen Benutzung
übereinstimmt
7.Sachlicher Anwendungsbereich
Die Garantie erstreckt sich auf Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehler. Maßgeblich ist hierbei
33

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis