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Neva S-90 Technisches Handbuch Seite 91

Raffstoren
Inhaltsverzeichnis

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Reklamationsordnung 10.2.
4. Der Verkäufer haftet nicht für eine Erhöhung des Schadenumfangs, wenn der Käufer (Auftraggeber) die Ware
benutzt, obwohl er von dem Mangel Kenntnis hat. Offensichtliche Mängel (z. B. Beschädigung der
Warenverpackung), die durch den Spediteur verursacht wurden, sind bei der Übergabe direkt beim Spediteur
geltend zu machen. Um eine Reklamation, die durch den Spediteur verursacht wurde, geltend zu machen, ist es
notwendig, die Ware bei der Mangelerkennung am Übergabeort einschließlich der ursprünglichen Verpackung
lassen. Dann ist die entsprechende Dokumentation der Beschädigung (Fotos, Video usw.) zu beschaffen und ein
Schadensprotokoll mit der Transportgesellschaft anzufertigen.
5. Wenn die Reklamation des Käufers (Auftraggebers) durch einen Austausch der mangelhaften Ware gegen eine
einwandfreie Ware erledigt wird, läuft auf die neue Ware weder eine neue Gewährleistungsfrist, noch wird auf die
Gewährleistungsfrist die Zeit angerechnet, die seit der Anerkennung der Reklamation bis zur pflichtigen
Warenübernahme durch den Käufer (Auftraggeber) vergangen ist. Wenn die Reklamation mit einer Reparatur
erledigt wird, wird auf die Gewährleistungsfrist nicht die Zeit angerechnet, die seit der Anerkennung der Reklamation
bis zur pflichtigen Übernahme des reparierten Produkts durch den Käufer (Auftraggeber) vergangen ist.
Art. 4
Behebbare Mängel
1. Für behebbare Mängel gelten die Mängel, die durch ihre Entfernung das Aussehen, die Funktion und
Produktqualität nicht beschädigen, und bei denen eine Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die
Beurteilung des Mangelcharakters steht dem Verkäufer (Auftragnehmer) zu. Die Frist für die Mangelbeseitigung wird
vom Verkäufer (Auftragnehmer) in Bezug auf seine derzeitigen Betriebsmöglichkeiten festgesetzt.
2. Wenn es sich um einen behebbaren Mangel handelt, kann der Käufer (Auftraggeber) eine kostenlose und
ordnungsgemäße Mangelbeseitigung verlangen. Der Verkäufer (Auftraggeber) entscheidet darüber, ob der Mangel
repariert wird oder die Ware ausgetauscht wird (soweit dies mit Rücksicht auf Mangelcharakter angemessen ist). Ist
die Beseitigung des Mangels nicht möglich, kann der Käufer (Auftraggeber) einen angemessenen Preisrabatt
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Wenn es sich um einen behebbaren Mangel an einer bereits in Betrieb genommenen Ware innerhalb der
Gewährleistungsfrist handelt, hat der Käufer (Auftraggeber) nur das Recht, eine kostenlose, rechtzeitige und
ordnungsgemäße Mangelbeseitigung zu verlangen, während der Verkäufer (Auftragnehmer) verpflichtet ist, den
Mangel in der von ihm festgesetzten Frist zu beseitigen.
4. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann immer statt der Mangelbeseitigung die mangelhafte Ware durch eine
einwandfreie Ware ersetzen.
5. Im Falle der Erledigung der Reklamation durch Warenaustausch ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, die
mangelhafte Ware an den Verkäufer (Auftragnehmer) zurückzugeben. Wird die Ware innerhalb eines Monats seit
dem Austausch nicht zurückgegeben, wird dem Käufer (Auftraggeber) diese Ware für den zum Kaufzeitpunkt
gültigen Preis in Rechnung gestellt.
Art. 5
Nicht behebbare Mängel
1. Für nicht behebbare Mängel gelten solche Mängel, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht in vollem Umfang
beseitigt werden können. Wenn es sich um einen nicht behebbaren Mangel handelt, der eine ordnungsgemäße
Verwendung des Produkts verhindert, kann der Käufer (Auftraggeber) nach seiner Wahl verlangen:
- Warenaustausch gegen eine einwandfreie Ware
- Auflösung des Kaufvertrags und Rückerstattung des Kaufpreises
2. Die gleichen Rechte stehen dem Käufer (Auftraggeber) zu, wenn es sich um behebbare Mängel handelt, der Käufer
jedoch wegen des wiederholten Auftretens des gleichen Mangels nach der Reparatur oder wegen der höheren
Mangelanzahl das Produkt nicht ordnungsgemäß verwenden kann. Als solche Produkte gelten in der Regel Produkte
gehalten, bei denen der gleiche Mangel an gleicher Stelle mindestens nach zwei vorherigen Reparaturen aufgetreten
ist.
ŽALUZIE NEVA s.r.o. | Háj 370, CZ-798 12 Kralice na Hané | Tel.: +420 588 003 550 | E-mail: nevapv@nevapv.cz
www.nevapv.cz
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