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Neva S-90 Technisches Handbuch Seite 86

Raffstoren
Inhaltsverzeichnis

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10.1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
5.
Kaufpreis
a)
Der Warenkaufpreis wird in der Preisliste des Verkäufers festgesetzt. Im Kaufpreis in der Preisliste sind
keine Mehrwertsteuer, Montage und Warentransport inbegriffen.
b)
Die Höhe des Kaufpreises kann im Rahmen des Kaufpreises oder einer Vereinbarung in der Form eines
Rabattblatts angepasst werden, und zwar in der Form eines Nachlasses auf den Kaufpreis (Rabatt) des
Käufers.
c)
Wenn sich die Preise des Vormaterials, der Vorleistungen, der Energien ändern oder andere Faktoren,
die den Warenpreis beeinflussen, ist der Verkäufer berechtigt, den Grundkaufpreis der Ware zu
ändern. Über diese Absicht, den Grundkaufpreis zu erhöhen, benachrichtigt er den Käufer. Zum
maßgeblichen Tag werden auch vom Verkäufer die Preisänderungen in der Webapplikation
aktualisiert. Für die Preisänderung ist das maßgebliche Datum entscheidend, jedoch nicht der
Zeitpunkt der Änderung in den Preislisten.
d)
Im Falle der Änderung des Kaufpreises von einzelnen Produktarten ist das Datum des Auftrags seitens
Käufers beim Verkäufer maßgeblich.
6.
Zahlungsweise des Kaufpreises
a)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Preis durch den Käufer in Form einer Vorauszahlung
oder einer Rechnung mit einer Fälligkeit von zehn Tagen nach ihrer Ausstellung bezahlt.
b)
Der Verkäufer hat immer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, und der Käufer stimmt durch den
Kaufvertragsabschluss dem ausdrücklich zu.
c)
Wenn vereinbart wird, dass der Kaufpreis der Lieferungen mit den Rechnungen berechnet wird, dann
stimmen die Mindestanforderungen an die Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen an die
Rechnung überein, die in der Gesetzgebung für Steuer- und Buchhaltungsbelege festgesetzt sind.
Das Recht zur Rechnungslegung zur Abrechnung des Lieferungskaufpreises entsteht dem Verkäufer
d)
wie folgt:
-
am Liefertag, d. h. mit der Warenübergabe an den Käufer, ggf. am Versandtag der Lieferung vom Werk
des Verkäufers, auch wenn dieser früher als Liefertag ist
-
am Tag der Warenübergabe an die öffentliche Transportgesellschaft im Werk des Verkäufers
Die Rechnung kann dem Käufer per Post oder per E-Mail an die vom Käufer in der Einzelbestellung
e)
angegebene Adresse geschickt werden
f)
Falls der Käufer in Verzug mit den Kaufpreiszahlungen für frühere Warenlieferungen ist, ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Warenlieferungen von der Bezahlung der Beträge abhängig zu machen,
mit denen der Käufer im Verzug ist sowie von der Zahlung des Kaufpreises für die nachfolgenden
Warenlieferungen vorab vor der Warenübergabe, ggf. von der Anzahlung für die Kaufpreiszahlung der
Warenlieferung.
g)
Wenn der Verkäufer dem Käufer ein Skonto vom Kaufpreis als Zahlungsbedingung für die rechtzeitige
Kaufpreiszahlung der Einzelwarenlieferungen gewährt, werden die Einzelheiten der Skontogewährung
auf den Kaufpreis individuell schriftlich vereinbart.
Das maßgebliche Datum für die Skontoanerkennung ist das Datum der Betragsgutschrift auf dem
h)
Konto des Verkäufers.
7.
Eigentumsvorbehalt
a)
Der Käufer erwirbt das Eigentumsrecht an der Ware erst nach der vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises. Der Gefahrenübergang für Schäden auf den Käufer erfolgt erst nach der
Warenübernahme, ggf. nach der Warenübergabe an die öffentliche Transportgesellschaft.
b)
Hat der Käufer die Ware bei einem Dritten vor der Kaufpreiszahlung montiert, ist der Käufer
verpflichtet, die von diesem Dritten geleisteten Zahlungen zur Kaufpreiszahlung an den Verkäufer zu
verwenden.
8.
Gefahrenübergang für Schäden an der Ware
Der Gefahrenübergang für Schäden an der Ware an den Käufer erfolgt:
a)
am Liefertag, d. h. mit der Warenübergabe an den Käufer.
ŽALUZIE NEVA s.r.o. | Háj 370, CZ-798 12 Kralice na Hané | Tel.: +420 588 003 550 | E-mail: nevapv@nevapv.cz
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www.nevapv.cz

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