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Allgemeine Hinweise

Das Gerät darf nur von Personen bedient werden,
die in der Bedienung des Gerätes und im Umgang
mit Flüssiggas unterwiesen worden sind.
Beim Einsatz des Gerätes sind grundsätzlich die je-
weiligen Richtlinien der einzelnen Länder bzw. Staa-
ten zu beachten.
Zum Beispiel für Deutschland:
− Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo) der ein-
zelnen Bundesländer
− Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm-
und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbei-
ten" (VBG 43)
− Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Verwendung
von Flüssiggas" (VBG 21)
− Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
− Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14
Das Gerät darf in Räumen nur betrieben werden,
wenn:
− dem Gerät eine für die Verbrennung ausreichen-
de Luftmenge zugeführt wird,
− diese gut be- und entlüftet sind und
− der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der
Atemluft keine unzuträgliche Konzentration er-
reicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist z. B. ge-
geben, wenn:
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht und durch
Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel si-
chergestellt ist oder
2. ständig offene Lüftungsöffnungen für Zu- und Ab-
luft in der Nähe von Decke und Boden vorhanden
sind, deren Größe in m² mindestens der 0,003-
fachen Nennwärmebelastung in kW aller im
Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.
Einheitlich für alle EU-Länder ist ein Geräte-
Anschlußdruck von 0,3 bar (300 mbar) der Kategorie
I
erforderlich.
3B/P
Ein Unter- bzw. Überschreiten des erforderlichen
Anschlußdruckes ist unzulässig.
Bei Verwendung längerer Schlauchleitungen ist der
entsprechende Druckverlust zu berücksichtigen.
Es dürfen ausschließlich geprüfte und für den jewei-
ligen Verwendungszweck geeignete Komponenten
wie Gasschlauch, Druckregler und Schlauchbruchsi-
cherung oder Leckgassicherung verwendet werden.
Es dürfen ausschließlich geeignete Druckregelgerä-
te mit einem fest eingestellten Ausgangsdruck von
300 mbar und einer entsprechenden Schlauchbruch-
sicherung verwendet werden.
Die Länge des Gasschlauches sollte möglichst 2 m
nicht überschreiten.
Die Verwendung längerer Schlauchleitungen ist zu-
lässig, wenn:
− besondere betriebsbedingte Gründe vorliegen,
− zusätzlich entsprechende Sicherheitsmaßnah-
men eingehalten
− und die Schlauchlängen so kurz wie möglich
gehalten werden.
Schlauchleitungen müssen grundsätzlich gegen
chemische, thermische und mechanische Beschädi-
gungen geschützt werden.
Bei einem unbeaufsichtigten Gerätebetrieb müssen
Schlauchleitungen mit Leckgassicherung verwendet
werden.
Das Gerät darf ausschließlich aus der Gasphase be-
trieben werden.
Die mit der Bedienung des Gerätes beauftragten
Personen haben das Gerät vor Arbeitsbeginn auf
augenfällige Mängel an den Bedienungs- und Si-
cherheitseinrichtungen sowie auf das Vorhanden-
sein und die korrekte Funktion der Schutzeinrichtun-
gen zu prüfen.
Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
gefährden, ist der Betrieb des Gerätes unverzüglich
einzustellen!
Die Geräte dürfen nur durch sachkundige Personen
instandgesetzt werden.
Es dürfen bei Reparaturen ausschließlich Original-
Ersatzteile verwendet werden.
Geräteteile, die dem Verschleiß und der Alterung
unterliegen müssen in regelmäßigen Abständen
ausgewechselt werden.
Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Beschaf-
fenheit durch einen Sachkundigen bestätigt wird.
Sollte der Temperaturbegrenzer das Gerät wegen
Überhitzung abgeschaltet haben, ist vor einem Wie-
dereinschalten des Gerätes die Störungsursache zu
lokalisieren und zu beseitigen.
Im Baustellenbetrieb dürfen nur Schläuche für
Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1, Druckklasse 30
verwendet werden.
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