Allgemeine Hinweise
Das Gerät darf nur von Personen bedient werden,
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die in der Bedienung des Gerätes und im Umgang
mit Flüssiggas unterwiesen worden sind.
Beim Einsatz des Gerätes sind grundsätzlich die je-
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weiligen Richtlinien der einzelnen Länder bzw. Staa-
ten zu beachten.
Zum Beispiel für Deutschland:
− Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo) der ein-
zelnen Bundesländer
− Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm-
und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbei-
ten" (VBG 43)
− Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Verwendung
von Flüssiggas" (VBG 21)
− Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
− Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14
Das Gerät darf in Räumen nur betrieben werden,
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wenn:
− dem Gerät eine für die Verbrennung ausreichen-
de Luftmenge zugeführt wird,
− diese gut be- und entlüftet sind und
− der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der
Atemluft keine unzuträgliche Konzentration er-
reicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist z. B. ge-
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geben, wenn:
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht und durch
Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel si-
chergestellt ist oder
2. ständig offene Lüftungsöffnungen für Zu- und Ab-
luft in der Nähe von Decke und Boden vorhanden
sind, deren Größe in m² mindestens der 0,003-
fachen Nennwärmebelastung in kW aller im
Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.
Einheitlich für alle EU-Länder ist ein Geräte-
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Anschlußdruck von 0,3 bar (300 mbar) der Kategorie
I
erforderlich.
3B/P
Ein Unter- bzw. Überschreiten des erforderlichen
Anschlußdruckes ist unzulässig.
Bei Verwendung längerer Schlauchleitungen ist der
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entsprechende Druckverlust zu berücksichtigen.
Es dürfen ausschließlich geprüfte und für den jewei-
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ligen Verwendungszweck geeignete Komponenten
wie Gasschlauch, Druckregler und Schlauchbruchsi-
cherung oder Leckgassicherung verwendet werden.
Es dürfen ausschließlich geeignete Druckregelgerä-
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te mit einem fest eingestellten Ausgangsdruck von
300 mbar und einer entsprechenden Schlauchbruch-
sicherung verwendet werden.
Die Länge des Gasschlauches sollte möglichst 2 m
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nicht überschreiten.
Die Verwendung längerer Schlauchleitungen ist zu-
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lässig, wenn:
− besondere betriebsbedingte Gründe vorliegen,
− zusätzlich entsprechende Sicherheitsmaßnah-
men eingehalten
− und die Schlauchlängen so kurz wie möglich
gehalten werden.
Schlauchleitungen müssen grundsätzlich gegen
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chemische, thermische und mechanische Beschädi-
gungen geschützt werden.
Bei einem unbeaufsichtigten Gerätebetrieb müssen
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Schlauchleitungen mit Leckgassicherung verwendet
werden.
Das Gerät darf ausschließlich aus der Gasphase be-
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trieben werden.
Die mit der Bedienung des Gerätes beauftragten
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Personen haben das Gerät vor Arbeitsbeginn auf
augenfällige Mängel an den Bedienungs- und Si-
cherheitseinrichtungen sowie auf das Vorhanden-
sein und die korrekte Funktion der Schutzeinrichtun-
gen zu prüfen.
Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
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gefährden, ist der Betrieb des Gerätes unverzüglich
einzustellen!
Die Geräte dürfen nur durch sachkundige Personen
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instandgesetzt werden.
Es dürfen bei Reparaturen ausschließlich Original-
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Ersatzteile verwendet werden.
Geräteteile, die dem Verschleiß und der Alterung
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unterliegen müssen in regelmäßigen Abständen
ausgewechselt werden.
Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Beschaf-
fenheit durch einen Sachkundigen bestätigt wird.
Sollte der Temperaturbegrenzer das Gerät wegen
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Überhitzung abgeschaltet haben, ist vor einem Wie-
dereinschalten des Gerätes die Störungsursache zu
lokalisieren und zu beseitigen.
Im Baustellenbetrieb dürfen nur Schläuche für
Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1, Druckklasse 30
verwendet werden.
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