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Albrecht AE 2844 FM Bedienungsanleitung Seite 8

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(4) Die Aussendung des unmodulierten Trägers, die Verwendung der Funkanlagen zum Abhören sowie rundfunkähnliche
Sendungen und Dauersendungen sind nicht gestattet.
(5) Die Verbindung von CB-Funkgeräten mit öffentlichen Telekommunikationsnetzten, anderen Telekommunikationseinrichtungen,
Funkanlagen (z.B. Satelliten- oder Relaisfunkstellen) oder Datenverarbeitungsanlagen ist unzulässig. An ein ortsfest betriebenes
CB-Funkgerät darf jedoch eine abgesetzte Abfragestelle angeschlossen werden. Auch der Anschluß mehrerer Abfragestellen an ein
CB-Funkgerät ist gestattet; die Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb von CB-Funkgeräten auf Schiffen, die der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen;
hier ist eine besondere Einzelgenehmigung durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) erforderlich. An Bord
anderer deutscher Schiffe dürfen CB-Funkgeräte betrieben werden, jedoch nur mit Zustimmung und nach ausdrücklicher Weisung
des Schiffsführers oder seines Stellvertreters. In fremden Hoheitsgebieten müssen in jedem Fall die Bestimmungen des
betreffenden Landes zum Betreiben von Funkanlagen beachtet werden.
(7) An Bord eines Luftfahrzeugs dürfen CB-Funkgeräte nur betrieben werden, wenn dessen Rüstmasse maximal 200 kg beträgt. Die
erforderliche Erlaubnis zum Mitführen einer Funkanlage nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes wird damit jedoch nicht ersetzt.
(8) Es dürfen nur Zusatzeinrichtungen (z.B. Mikrofone, Feldstärkeanzeiger, Selektivrufgeber/-aus- werter) an CB-Funkgeräte
angeschlossen werden, die in der Zulassungsurkunde oder vergleichbaren produktbegleitenden Unterlagen angegeben sind.
(9) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb eines CB-Funkgerätes in Verbindung mit einem nachgeschalteten HF-
Leistungsverstärker (Nachbrenner).
(10) CB-Funkgeräte sind so zu errichten und zu betreiben, daß Personen weder gefährdet noch geschädigt werden. Der Schutz von
Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der
Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 Watt (EIRP) wird auf die Einhaltung der AmtsblVfg
95/1992 im Amtsbl Nr. 12/92 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) hingewiesen.
§ 5
Nebenbestimmungen
(1) Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, und Funkanlagen, die auf Frequenzen außerhalb des
Frequenzbereiches 26,960 MHz bis 27,410 MHz betrieben werden, dürfen durch den Betrieb von CB-Funkgeräten nicht gestört
werden.
(2) Den Beauftragten des BAPT ist zu gestatten, Grundstücke, Gebäude, Räume und Fahrzeuge, in denen sich CB-Funkgeräte und ihr
Zubehör befinden, zu verkehrsüblichen Zeiten zu betreten und die Geräte zu besichtigen und zu prüfen. Dabei sind alle gewünschten
Auskünfte über CB-Funkgeräte und deren Betrieb zu erteilen.
(3) CB-Funkgeräte sind in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten; Mängel sind zu beseitigen.
(4) Diese Allgemeingenehmigung kann insgesamt oder für bestimmte Gerätetypen widerrufen werden. Bei Verstößen gegen
Bedingungen und Auflagen dieser Genehmigung kann das BAPT auch einen Widerruf gegenüber einem einzelnen Betreiber
erteilen.
(5) Anstelle eines Widerrufs kann das BAPT bei Störungen anderer Funkdienste oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen
dieser Genehmigung die Außerbetriebnahme von CB-Funkgeräten anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.
Die CB-Funkgeräte dürfen erst dann wieder betrieben werden, wenn die Bestimmungen der Genehmigung eingehalten werden und
ggf. durch das BAPT erteilte besondere Auflagen erfüllt sind.
(6) Das BMPT kann die Auflagen dieser Allgemeingenehmigung jederzeit ergänzen oder ändern. Die Genehmigungsinhaber sind
verpflichtet, jeder Ergänzung oder Änderung nachzukommen und ggf. alle hierbei entstehenden Kosten zu tragen.
Hinweise
(1) Diese Genehmigung hat nicht die elektrische und mechanische Sicherheit der CB-Funkgeräte einschließlich der Antennenanlage
zum Gegenstand. Für die elektrische und mechanische Sicherheit gelten die einschlägigen Bestimmungen, z.B. das Gesetz über
technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der für den CB-Funk zugewiesene Frequenzbereich 26,960 MHz bis 27,410 MHz ist auch für eine Reihe anderer
Funkanwendungen zugewiesen. Darüber hinaus wird der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz für Hochfrequenzgeräte für
wissenschaftliche, industrielle, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke genutzt. Im CB-Funk kann daher kein Schutz vor
Störungen gewährt werden.
(3) Diese Genehmigung berechtigt zum Betreiben von CB-Funkgeräten o.g. Art nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Entsprechend der CEPT-Empfehlung T/R 20-09 haben verschiedene europäische Verwaltungen Regelungen zum freizügigen
Mitführen und Betreiben von CB-Funkgeräten getroffen. So dürfen CB-Funker aus Deutschland während eines vorübergehenden
Aufenthalts zugelassene CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung CEPT PR27 D ohne Anmeldung zur Zeit in folgenden Ländern
mitführen und betreiben.

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