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Albrecht AE 2844 FM Bedienungsanleitung Seite 6

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Auszug (Nachdruck) aus dem Amtsblatt 21/93 Seite 503-505 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom
14.10.1993
Vfg 242/1993
Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
Die im AmtsblVfg 1139/89 in Kraft gesetzte und als Anhang 13 der "Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten
und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen" (VornöFa) * veröffentlichte Allgemeingenehmigung zum
Betreiben von CB-Funkgeräten mit den Kennzeichnungen CEPT-PR27D, PR27D-FM, CEPT-PR27D-40, KFFM, KFFM40, K/p und
PR27 sowie die mit AmtsblVfg BMPT 77/1991 Absatz 1 in Kraft gesetzte und in der Anlage 1 zur AmtsblVfg BMPT 77/1991
veröffentlichte "Allgemeingenehmigung zum vorübergehenden Errichten und Betreiben von im Ausland genehmigten CB-
Funkgeräten, die dem europäischen Standard entsprechen", werden mit Wirkung vom 15. Oktober 1993 aufgehoben und durch die
Neufassung in Anlage 1 ersetzt.
Die Bestimmungen über den CB-Funk im Unterabschnitt 2.5. und der Anhang 13 der VornöFa werden in einer Berichtigung
angepaßt. Bis dahin ist der bisherige Anhang 13 in dienstlich genutzten Ausgaben durch eine Kopie dieser Verfügung zu ersetzen.
Bisher durften CB-Funkgeräte, die auf der Grundlage des harmonisierten europäischen Standards ETS 300 135 im europäischen
Ausland eine Zulassung erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind, nur während eines vorübergehenden Aufenthalts in
Deutschland errichtet und betrieben werden. Diese Einschränkung entfällt. Die Zulassung dieser Geräte in den Ländern, deren
Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation sind (s.
Anlage 2), wird vollwertig als Voraussetzung für die Genehmigung anerkannt.
Für das Inverkehrbringen der CB-Funkgeräte gelten im übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 (BGBl. I, S. 1864) einschließlich der Übergangsvorschriften in § 13
dieses Gesetzes.
__________
* ) frühere Bezeichnung: "Vorschriften zum Errichten und/oder Betreiben von Funknetzen oder Funkanlagen des nicht-
öffentlichen mobilen Landfunks" (VornömL.)
314-2 A 3552-1/5
Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/93
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl.
I, S. 1455) wird hiermit jedermann das Errichten und Betreiben der in § 2 genannten CB-Funkgeräte unter den nachfolgenden
technischen Merkmalen, betrieblichen Bestimmungen und Nebenbestimmungen genehmigt.
(1) Die Allgemeingenehmigung gilt nur für CB-Funkgeräte, bei deren die Bedingungen des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 (BGBl. I, S. 1864) für das Inverkehrbringen und Betreiben eingehalten
werden und die darüber hinaus bestimmte funktechnische Anforderungen erfüllen. Zum Nachweis müssen die CB-Funkgeräte nach
den folgenden Abschnitten 2, 3 oder 4 zugelassen und gekennzeichnet sein.
(2) Die Allgemeingenehmigung gilt für CB-Funkgeräte, die vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT)
(frühere Bezeichnung: Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF)) oder vom Fernmeldetechnischen Zentralamt der
Deutschen Bundespost (FTZ) eine Zulassung nach der jeweils geltenden Technischen Vorschrift für CB-Funkgeräte erhalten haben.
Sie müssen ein in der Zulassungsurkunde zugewiesenes Zulassungszeichen mit einer der folgende zusätzlichen Kennzeichnungen
tragen:
CEPT PR 27 D
CEPT-PR27D-40
PR27D-FM
PR27.
(3) Die Allgemeingenehmigung gilt im gleichen Maße für CB-Funkgeräte mit Zulassungen durch dazu autorisierte Stellen in den in
Anlage 2 verzeichneten europäischen Ländern, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz der
Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind. Die Zulassung muß auf Grundlage der europäischen Norm ETS 300
135 bzw. der früheren CEPT-Empfehlung T/R 20-02 erfolgt sein. Die CB-Funkgeräte müssen ein Zulassungszeichen mit der durch
die CEPT-Empfehlung T/R 20-09 vorgegebene Kennzeichnung CEPT PR 27 X tragen. Dabei steht "X" für die Kennung des Landes,
in dem die Zulassung erteilt worden ist.
(4) Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland dürfen darüber hinaus auch CB-Funkgeräte mit nachstehenden
ausländischen Zulassungen und Kennzeichnungen errichtet und betrieben werden:
ALLGEMEINGENEHMIGUNG
Allgemeingenehmigung
zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
oder
K/p;
oder
KFFM40;
oder
KFFM;
§1
§ 2
(Zulassungen nur bis 1984)
(Zulassungen nur bis 1982)
(Zulassungen nur bis 1979)

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