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Einrichtungen Zur Verbindung Von Fahrzeugen (§ 43 Stvzo); Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49A Bis 54 Stvzo) - Pottinger SERVO 35 Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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4.12 Lenkeinrichtung (§ 38 StVTO) Auch bei Verwendung von
Anbaugeräten muß eine leichte und sichere Lenkbarkeit
gewährleistet bleiben. Dabei hat der Fahrzeugführer zu beachten,
daß je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum
sicheren Lenken erforderliche Belastung der gelenkten Achse
vorhanden ist; das gilt besonders, wenn an der Rückseite eine
Behelfsladefläche angebracht ist. Bei eingebautem Gerät oder
voll ausgelasteter Behelfsladefläche gilt die gelenkte Achse als
ausreichend belastet, wenn die von ihr übertragene Last noch
mindestens 20 % des Fahrzeugleergewichts beträgt.
4.13 Bremsen (§ 41 StVZO) Beim Betrieb von Fahrzeugen mit
Anbaugeräten ist unter allen Fahrbahnverhältnissen auf eine
genügende Belastung der gebremsten Achse zu achten. Die für
diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen
auch mit Anbaugerät erreicht werden.
4.14 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO) Das Mitführen
von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig. Das Mitführen von Anhängern
hinter Anbaugeräten ist nur vertretbar unter nachstehenden
Voraussetzungen, die auf einem vom Gerätehersteller am
Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein
müssen:
"Zur Beachtung
a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muß eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage
haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden
kann.
c) Das Mitführen eines einachsigen Anhängers am Anbaugerät
ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das
Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und
die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder
mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, daß
sich das Zugfahrzeug leicht lenken und sicher bremsen läßt.
d) Ein zweiachsiger Anhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden,
wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das
1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs,
jedoch höchstens 5 t, beträgt."
4.15 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.15.1 Bei der Anhängekupplung eines Heckanbaugerätes ist zu
beachten:
4.15.1.1 Der vom ziehenden Fahrzeug zu übernehmende Anteil der
Stützlast des Anhängers darf höchstens 400 kg betragen. Der
Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht weiter als 600 mm
von den Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus (DIN
9674, Ausgabe November 1975) oder von der Ackerschiene
entfernt sein.
4.15.1.2 In der Transportstellung muß die Anhängekupplung in der Mit-
tellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet
sein, daß die Zugöse des Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn
liegt.
4.15.1.3 Die Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhängekupplung des
Anbaugerätes darf in Transportstellung nicht mehr als 10 mm in
jeder Richtung betragen.
Anhänge-Arbeitsgeräte
(mit Zugdeichsel) müs-
sen mit einer eigenen
Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein.
mehr
mehr
als
als
40 cm
40 cm
Arbeitsgeräte mit Dreipunktanbau müssen mit einer eigenen Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein:
1. Wenn das Anbau-Gerät das Blinklicht am Trägerfahrzeug verdeckt.
2. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 1 Meter nach hinten über die
3. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 40 cm über die Außenkante
Rückstrahler dürfen
nicht höher als 90 cm
über der Fahrbahn
angebracht sein.
max.
90 cm
4.15.2 An Behelfsladeflächen darf eine Anhängekupplung nicht
angebracht werden. Die Anhängekupplung der Zugmaschine muß
nach dem Heckanbau einer Behelfsladefläche unbenutzbar sein,
damit das Ankuppeln von Anhängern unmöglich ist.
4.16 Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49a bis 54 StVZO)
4.16.1 Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttechnischen
Einrichtungen dürfen durch Anbaugeräte nicht verdeckt werden,
andernfalls sind sie zu wiederholen. Die zu wiederholenden
Einrichtungen dürfen auf Leuchtenträgern entsprechend Nummer
4.16.3.4 angebracht sein. Beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
müssen alle Einrichtungen ständig betriebsbereit sein.
4.16.2 Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte verdeckt und des-
halb wiederholt, so darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einge-
schaltet sein. Für die Anbringung des zweiten Scheinwerferpaares
ist eine Ausnahmegenehmigung von § 49a StVZO durch die zu-
ständige Landesbehörde erforderlich.
4.16.3 Anbaugeräte die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand
der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten
des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten
Schlußleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese Leuch-
ten und die Rückstrahler dürfen
4.16.3.1 mit ihrem äußeren Rand nicht mehr als 400 mm von der äußeren
Begrenzung des Anbaugerätes entfernt sein.
4.16.3.2 Bei Leuchten mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 1550 mm,
bei Rückstrahlern mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 900
mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Baurart des
Anbaugerätes eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht
möglich, sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein
Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400mm
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das
andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahrbahn angebracht sein müssen.
4.16.3.3 - soweit notwendig - rechts und links unterschiedliche Abstände
zum Geräteheck haben,
4.16.3.4 auf Leuchtenträgern angebracht sein. Die Leuchtenträger dürfen
aus 2 oder - wenn die Bauart des Gerätes es erfordert - aus 3
Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen
an den Fahrzeugen (z.B. nach DIN 11 027, Ausgabe Dezember
1974) so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung
nicht möglich ist.
4.16.3.5 außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist,
abgenommen sein.
4.16.4 Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die
Schlußleuchten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte und ei-
nem Rückstrahler, möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts
und möglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur, ausgerüstet
sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der Schlußleuchte
darf nicht mehr als 1550 mm, der obere Rand des Rückstrahlers
nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Leuchte
und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung
nötig ist, abgenommen sein (wegen der Kenntlichmachung am
Tage siehe 4.7.4)
4.17 Amtliche Kennezeichen (§ 60 StVZO) Durch Anbaugeräte dürfen
die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdeckt werden,
anderenfalls sind sie zu wiederholen
(Vk BI 1977 S 21)
mehr
als
1 m
Schlußleuchten des Trägerfahrzeugs hinausragt.
der Begrenzungsleuchte des Trägerfahrzeuges hinausragt.
C
-42
Blinkleuchten:
D i e
f r e i e n
S i c h t -
w i n k e l b e r e i c h e a n
Zugfahrzeugen und
Arbeitsgeräten müssen
eingehalten werden.
mehr
als
40 cm

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