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Kathrein UFS 933 Kurzanleitung Seite 36

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13 Änderungen der Leistung, der Servicepauschale oder der AGB
13.1 HDP ist berechtigt, Bestimmungen dieser AGB, die nicht zu einer wesentlichen Umgestal-
tung des Vertragsgefüges führen oder dieses berühren jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu
ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu
den wesentlichen Bestimmungen des Vertragsgefüges gehören insbesondere Regelungen, die die Art
und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertra-
ges betreffen.
Ferner ist HDP berechtigt, diese AGB anzupassen und/oder zu ergänzen, sofern dies zur Beseitigung
von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit dem Kunden aufgrund von nach Ver-
tragsschluss entstandener Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn
die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB für unwirksam erklärt oder eine
Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB führt.
Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten
schriftlich oder per E-Mail zugesandt sowie ggf. im systemeigenen Kundenkommunikations-Selfcare-
Portal zur Verfügung gestellt.
Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform widerspricht. Der
Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu den geänderten
Bedingungen eingegangen sein. HDP wird auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der
Sechswochenfrist im Mitteilungsschreiben zu den geänderten Bedingungen besonders hinweisen.
Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von HDP als abgelehnt. Der
Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner
zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.
13.2 HDP ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung ihrer Gesamt-
kosten die vom Kunden zu zahlende Servicepauschale für die im Rahmen dieses Vertrages zu
erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen aus Kosten für
Instandhaltung und Betrieb der Sende-und/oder digitalen Verschlüsselungs-und Entschlüsselungs-
Infrastruktur, die technische Zuführung der Programme einschließlich der Kosten für Programmanbie-
ter und/oder zusätzlicher Programme, Entgelte für Urheber- und Leistungsschutzrechte, Materialkos-
ten, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kunden-
verwaltung (z. B. Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Anpassung
der Servicepauschale darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil
des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kos-
tenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von HDP
nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten, Zulieferer oder andere
Dienstleister (z. B. Verschlüsselungsdienstleister) von HDP ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der
vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder zusätzlichen Steuern oder Abgaben oder
bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkosten-
belastung von HDP mindernd zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Servicepauschale ist jeweils nur
einmal pro Kalenderjahr zulässig.
Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von HDP nicht veranlasst
wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten von HDP im Sinne dieser Ziffer vermindern, verpflichtet
sich HDP dazu, die vom Kunden zu zahlende Servicepauschale im Umfang der Kostenminderung und
entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen.
Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann HDP hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits
im Rahmen einer Erhöhung der Servicepauschale Berücksichtigung gefunden haben.
13.3 Beträgt die Erhöhung der Servicepauschale mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhö-
hung geltenden Pauschale, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhö-
hung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhö-
hung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung der
Servicepauschale beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem
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