Teil 1
StVZO/StVO/bestimmungsgemäßer Gebrauch/Allgemeine Hinweise zu Ihrer Sicherheit
Das Fahrrad ist ein Verkehrsmittel und unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO).
Die StVZO schreibt vor: Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhängigen, funktionsfähigen Bremsen, einer hell
tönenden Glocke, Lichtmaschine, Scheinwerfer, Schlusslicht, Rückstrahler, Rückstrahlerpedalen, Speichenstrahlern für
Laufräder oder Leuchtstreifen, einem weißen Rückstrahler vorn und einem roten zusätzlichen Großflächen-Rückstrahler
hinten ausgerüstet sein.
Fahrräder ohne Ausrüstung nach StVZO oder mit defekter Ausrüstung dürfen nicht im öffentlichen
Verkehr benutzt werden.
Zur Umrüstung auf Straßenversion werden entsprechende Bausätze angeboten. Für Rennsport-Fahrräder, deren Gewicht
nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend Folgendes: Scheinwerfer und Schlussleuchte können batteriebetrieben sein. Sie
brauchen nicht am Fahrrad fest montiert zu sein, müssen jedoch mitgeführt werden und bei entsprechenden Lichtverhältnissen
eingesetzt werden.
Der § 1 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass jeder Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs sich so zu verhalten hat,
dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Beachten Sie dieses bei jeder Fahrt!
Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung des Landes, in dem das Fahrrad gefahren wird.
Bitte beachten Sie folgende
"Allgemeinen Hinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zu Ihrer Sicherheit":
• Fahrräder ohne Straßenausstattung sind aufgrund der Konzeption und Ausstattung mit und ohne Fede-
rungssysteme ein Hobbysportgerät und dazu bestimmt auch im Gelände eingesetzt zu werden - sie
sind nicht für "Downhill" (schnelle Fahrt im Gelände bergab) und "Springen" (Treppen, Bordsteine und
akrobatische Übungen) geeignet.
• Nach der StVZO ist das Fahrrad ohne zwei von einander unabhängigen Bremsen, Beleuchtung, Reflek-
toren und Glocke nicht für den Straßeverkehr zugelassen. Die Benutzung ist dann nur abseits öffent-
licher Straße und Wege gestattet.
• Fahrräder mit Straßenausstattung sind aufgrund der Konzeption und Ausstattung - mit und ohne
Federungssysteme - dazu bestimmt, auf öffentlichen Straßen und befestigten Wegen eingesetzt zu wer-
den. Die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung wurde vom Hersteller mitgeliefert und muss
vom Benutzer regelmäßig überprüft und - falls erforderlich - Instand gesetzt werden.
• Für jeden darüber hinaus gehenden Gebrauch bzw. die Nichteinhaltung der sicherheitstechnischen
Hinweise dieser Betriebsanleitung sowie die der Bauteilehersteller und für die daraus resultierenden
Schäden haftet der Hersteller nicht. Dies gilt insbesondere bei
- Benutzung des Straßenfahrrades im Gelände,
- Überladung (siehe "Technische Daten", Seite 3) sowie
- nicht ordnungsgemäßer Beseitigung von Mängeln.
- Umbauten oder Veränderungen am Auslieferungszustand
• Das Fahrrad darf nicht für den gewerblichen Gebrauch genutzt werden.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung sämtlicher vom Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen.
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